Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
41(126).2005
Seite: 192
(PDF, 38 MB)
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Neues Schrifttum

Wenig dagegen auf der Negativ-Seite: Da wären einige kleinere Unebenheiten im
Bereich der Kirchengeschichte. So ist hin und wieder von „katholisch" die Rede,
wenn es eigentlich präziser „altgläubig" heißen müsste (S. 94, 124, 251). Denn die alte
Kirche gab sich erst durch die Trienter Konzilsbeschlüsse eine neue, konfessionsspezifische
Identität. Störend auch die teilweise mehrfachen Wiederholungen, die sich
aus der thematischen Nähe einiger Beiträge ergeben.

Insgesamt aber kann die Gemeinde Ofterdingen stolz sein auf ihre Jubiläumsschrift
. Der Gemeindeverwaltung Ofterdingen ein Rat: Man sollte einige Exemplare
auf dem Rathaus bereit halten. Als Musterbeispiel für die Festkomitees anderer
Gemeinden, die sich mit dem Gedanken tragen, eine Festschrift zu erstellen.

Albstadt Peter Thaddäus Lang

Alexander Ignor: Geschichte des Strafprozesses in Deutschland 1532 - 1846. Von der
Carolina Karls V bis zu den Reformen des Vormärz. Paderborn u.a.: Ferdinand
Schöningh 2002. 324 S., Abb. (Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen
der Görres-Gesellschaft; N.F., Bd. 97).

Die anzuzeigende Arbeit stellt eine überarbeitete Fassung der im Wintersemester
1996/97 von der juristischen Fakultät der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
angenommenen Habilitationsschrift dar (Erstgutachter Prof. Dr. Dietmar Willoweit).
Für die Rechtsgeschichte ist sie von großer Bedeutung, vermittelt sie doch eine neue
Sicht des frühneuzeitlichen Inquisitionsprozesses in Deutschland und dessen Entwicklung
hin zum modernen Strafprozess, einem Wandel von epochaler Bedeutung.

Die Sicht auf den alten, von der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V, der
Carolina, bestimmten Inquisitionsprozess war bis heute durch das aufklärerische
Denken verstellt, das nur die negativen Seiten hervorkehrte, ohne Verständnis für die
historische Entwicklung und die Einbettung in den geschichtlichen Kontext. Geprägt
war die Meinung über den alten Inquisitionsprozess bislang von der Vorstellung, dass
der Beschuldigte weitgehend rechtlos gewesen wäre und ihm kaum Verteidigungsrechte
zur Verfügung gestanden hätten. Die - zweifellos vorhandenen - Mängel des
Inquisitionsprozesses seien im Zeitalter der Aufklärung erkannt und unter dem Einfluss
der konstitutionellen Bewegung im Staatsrecht korrigiert worden, so dass am Ende der
moderne Strafprozess im Rechtsstaat entstehen konnte. So war die Auffassung.

Ignor korrigiert diese Sichtweise. Seine Untersuchung - dies ist vorweg zu bemerken
- basiert vorwiegend auf rechtstheoretischen Schriften und nicht auf Rechtsquellen
, welche die Rechtswirklichkeit widerspiegeln. Auf dieser rechtstheoretischen
Basis arbeitet er heraus, dass der Inquisitionsprozess ein bestimmter Typus des Strafverfahrens
war, der sich unter dem Einfluss des kirchlichen Rechts seit dem späten
Mittelalter entwickelte, in das deutsche Recht eindrang und seinen Niederschlag in
der Carolina fand, dann aber auch in die Gesetzgebung der einzelnen Territorien
drang; die Carolina galt zwar nur subsidiär - das jeweilige Landesrecht hatte Vorrang
-, doch prägte sie die deutsche Strafrechtspflege in der Frühen Neuzeit und setzte
Regeln, die Jahrhunderte lang beachtet wurden. Die neue Prozessform war ein Fort-

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