Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
42(127).2006
Seite: 271
(PDF, 55 MB)
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Neues Schrifttum

geschichte der Bundesrepublik hineinwirken: Das Stinnes-Legien-Abkommen gilt
Paul Reusch noch in den fünfziger Jahren als gelungenes Beispiel für sozialen Ausgleich
und Ordnungsrahmen von bleibender Bedeutung! Insbesondere bei Paul
Reusch zeigt sich überdies eine am Konzernwohl orientierte Distanz zu NS-Stellen,
keinesfalls aber eine grundsätzliche ideologische Distanz zum NS-Staat.

Thematisch interessant, aber in den Ergebnissen nicht recht überzeugend wirken
die Beiträge über Frauen in der Kommunalpolitik der Nachkriegszeit und insbesondere
der Beitrag über die schwäbischen Schrebergärten. Die Bibliografie am Ende des
Bandes ist von einer gewissen Willkür geprägt. Wichtige Bücher und Beiträge fehlen,
eher kuriose dagegen werden aufgeführt, Ortsgeschichten spielen eine überproportionale
Rolle.

Laichingen Heinz Pfefferle

Quellen zur Entstehung der Verfassung von Württemberg-Hohenzollern Teil 1,
bearb. v. Thomas Rösslein. Stuttgart: Kohlhammer 2006. - XXXII, 633 S.
(Veröffentlichungen zur Verfassungsgeschichte von Baden-Württemberg seit 1945,
17. Bd.)

Wenn auf ca. 600 Seiten Quellenmaterial ausgebreitet wird, wird sich jeder historisch
an diesem Thema Interessierte freuen, insbesondere dann, wenn, wie hier, mit
erheblichem personellem und finanziellem Aufwand erstellt. Bei genauerem Hinsehen
wird dies ein Stück weit relativiert: Der Neuheitseffekt für thematisch „Vorinformierte
" hält sich in Grenzen. Ganz gewiss wird man Partien der Frühgeschichte des Landes
Württemberg-Hohenzollern neu formulieren müssen, wenn man die Quellen aus
dem französischen Außenministerium heranzieht, die hier erstmalig dargeboten werden
. Neu ist beispielsweise, dass - entgegen der bisher in der Forschung verbreiteten
Meinung - Teile der französischen Regierung zeitweilig auch der Bildung eines Landes
Baden-Württemberg positive Seiten abgewinnen konnten (Schreiben von d'Huart
an Tarbe'de Saint-Hardouin vom 5. November 1946), dass auch auf französischer Seite
die Sorge vor zu kleinen, nicht lebensfähigen Ländern bestand (Entwurf der verfassungsrechtlichen
Organisation Deutschlands vom 14. November 1946).

Positiv registriert man auch die breite Einbeziehung der Schulfrage in die Verfassungsgeschichte
. Hier werden ebenfalls neue Quellenbereiche aus den entsprechenden
kirchlichen Archiven ausgebreitet. Dabei drängen sich jedoch erste Einwände auf.
Der Leser erfährt nichts über die gesamten Quellenbestände dieser Institutionen,
auch nichts über die Kriterien der Auswahl der vorgelegten Quellen, so dass im Dunkeln
bleibt, ob hier weiteres Quellenmaterial lagert oder ob sich eben nichts Weiteres
findet.

Immer wird man über die Quellenauswahl diskutieren können: Im vorliegenden
Fall jedoch gibt es gleich vier Beispiele für besonders fragwürdiges Vorgehen. Die Verfassungsentwürfe
von Hans Graner und Walter Hoss werden mit insgesamt 46 Seiten
präsentiert. Eine solche breite Berücksichtigung legt weder ihre bisherige Rolle in der
Forschung noch vor allem ihr sachlicher Gehalt nahe. Umgekehrt werden die Verfas-

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