Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
43(128).2007
Seite: 45
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2007/0057
Das große Sterben in Hohenzollern

empören. Die Obrigkeit wird diese eigensinnigen und widerspenstigen Köpfe bestrafen
.

4. Der Junker mußte am letzten Sonntag sehen, wie etliche starke Buben die
Totenbahre aus dem Beinhaus herauszogen, dieselbe geöffnet und sich dareinlegten
und anderen Mutwillen getrieben haben. Der Junker habe sie dann mit etlichen
Streichen abgetrieben und gezüchtigt. Die Eltern werden ermahnt, die Kinder in besserer
Zucht zu halten. Die Wachen unter den beiden Toren habe darauf zu achten,
daß keine armen Leute von den Ortschaften eingelassen werden, da diese von einem
Haus in das andere laufen und großen Schaden bringen. Diese sollen vor dem Schloß
angemeldet und im Notfall das Almosen für sie gesammelt werden. Ebenso dürfen
keine umherziehende Leute in das Armeleute-Haus eingelassen werden. Die Untertanen
haben die ausgeliehenen Früchte und den Vogthaber zu behalten und dürfen
die Frucht nicht verkaufen oder damit Schulden bezahlen.

Die Obrigkeit muß mit Geduld und gleichsam mit Schmerzen sehen, mit welchem
Unfleiß der Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen besucht wird. Viele zeigen hierin
einen schlechten Eifer und hören keine ganze, vollkommene Messe, sondern laufen
aus dem Gottesdienst, wann es ihnen gefällt. Da weder kirchliche noch weltliche
obrigkeitliche Ermahnungen helfen wollen, werden solche Personen jetzt gebührend
bestraft. Jeder hat in diesen schweren Zeiten bei einer ganzen, vollkommenen Messe
den allmächtigen Gott um Gnade und Abwendung der verdienten Strafen inbrünstig
zu bitten. Sofern in Zukunft Personen, es sei Weib oder Mann, ohne beweglichen
Ursachen vor Endung der hl. Messe und des priesterlichen Segens aus der Kirche
gehen, werden sie vom Stadtknecht oder andern Personen mit der Geige oder dem
Halseisen bestraft.

Auf diese Pestordnung des Ritters beschloß das Gammertinger Vogteigericht:
Jedermann soll sich eingezogen halten, niemand darf überlaufen oder unter die
Leute gehen. Wer noch auf dem Feld zu arbeiten hat, muß allein geradeswegs hinaus-
und wieder hereingehen. Folgende Personen werden bestimmt, die das Essen vor die
verseuchten Häuser bringen müssen: Hans Berens Wittib, Fuchsanna genannt und
Klas Streitbergers Tochter Anna, so noch ledig. Diese beiden erhalten wöchentlich
einen Gulden von der gemeinen Kasse, item von einem alten Menschen 5 Batzen und
von einem jungen, so noch nicht kommunizieret, 3 Batzen. Jeder Bürger in der Vorstadt
und in der Stadt ist verpflichtet, Wache zu halten. Die Kinderzucht soll besser
in Obacht genommen werdenn9.

3.9 Harthausen a. d. Scheer

Für die Jahrzehnte, in denen in anderen Gemeinden häufig von der Pest berichtet
wird, schweigen die Quellen in Harthausen. Einiges weist aber auch hier auf die Pest

119 Josef Wiest: Pestzeit in der Ritterschaft Gammertingen. In: Hohenzollerische Jahreshefte 9
(1941-1949) S. 117-119. Auch: Alois Binder: Chronik der Stadt Gammertingen. Gammertingen
1889; Herbert Burkarth: Geschichte der Herrschaft Gammertingen-Hettingen. Sigmaringen
1983; Josef Wiest: Geschichte der Stadt Gammertingen unter der Spethschen Herrschaft
1524-1827. Gammertingen 1961.

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