Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
43(128).2007
Seite: 77
(PDF, 57 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2007/0089
Severin Beck und der Wehrsteiner Kreis

1. EINFÜHRUNG:

Wie war es um Hohenzollern-Sigmaringen und um das Oberamt Glatt
in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bestellt?

Infolge der Säkularisation von 1803 war umfangreicher Klosterbesitz an das Fürstentum
Hohenzollern-Sigmaringen dank Napoleons Verfügungen gefallen1. Für das
hohenzollerische Unterland war vor allem die fürstlich-murische Herrschaft Glatt
von Bedeutung. Der vom Kloster Muri durch einen Ökonomen selbst bewirtschaftete
Glatter Oberhof wurde als eine fürstliche Domäne in den Privatbesitz des Fürsten
Anton-Aloys übergeführt. Die politischen Rechte über die Dörfer der zuvor murischen
Herrschaft Glatt, nämlich Glatt selbst, Neckarhausen, Dettingen, Dießen,
Dettlingen und Dettensee wurden 1806 in einem neuen Oberamt mit Sitz in Glatt
unter einem eigenen Oberamtmann zusammengefasst2. 1839 erhielt das Oberamt
Glatt vom Oberamt Haigerloch die ehemals wehrsteinischen Orte Fischingen und
Betra. Für den hier relevanten Zeitraum versah seit 1846 Konrad Harz das Oberamt
Glatt3.

Am 11. Juli 1833 hatte das Fürstentum eine landständische Verfassung erhalten4.
Damit erfüllte das Land die Aufforderung des Wiener Kongresses von 1815, 15 Jahre
nach dem Königreich Württemberg. Die Sigmaringer Verfassung garantierte individuelle
Grundrechte, jedoch wurde den jüdischen Einwohnern nicht die völlige
Gleichheit gewährt, und die Aufhebung der Heiratsbeschränkung auf ein späteres
Landesgesetz vertagt. Die Freiheit der Presse wurde noch nicht uneingeschränkt
gewährt; der Verfassungsgeber fürchtete sich vor Mißbräuchen im Pressewesen, ohne
diese jedoch zu definieren.

Den Ständevertretern war die Mitwirkung an der Gesetzgebung garantiert, sie
wirkten bei der Steuerbewilligung und der Militäraushebung mit. Eine Mitsprache
hatten sie in der Landesfinanzverwaltung und ein Beschwerderecht, sofern sie die
Verfassung verletzt sahen.

1 Edwin Ernst Weber: Adlige Modernisierungsstrategien im 19. Jahrhundert. Die Fürsten
Anton Aloys, Karl und Karl Anton von Hohenzollern Sigmaringen, in: Adel im Wandel, Bd. 1,
hg. im Auftrag der Gesellschaft Oberschwaben, Ostfildern 2006, S. 399-414; Alte Klöster -
Neue Herren, Die Säkularisation im deutschen Südwesten 1803, Große Landesausstellung
Baden-Württemberg 2003 in Bad Schussenried, hg. von Hans Ulrich Rudolf: Aufsatzband
2.1., Teil III: Übergreifend Hohenzollern: Andreas Zekorn: Klöster in den Fürstentümern
Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen zur Zeit der Säkularisation. Ein
Überblick, S. 545-550; Otto H. Becker: Entschädigung für Besitzverluste außerhalb des
Reichs. Die Säkularisation des Augustinerchorherrenstifts Beuron, S. 621-630.

2 Die vom Kloster Muri innegehabte halbe Ortsherrschaft über Dürrenmettstetten wurde vom
Sigmaringer Fürstenhaus in einem besonderen Vertrag an Württemberg abgetreten.

3 Andreas Zekorn: Oberamtmänner und Landräte im Gebiet des heutigen Zollernalbkreises
1806-1992, Zollernalbprofile 3, hg. vom Zollernalbkreis 1993, S. 64.

4 Abgedruckt in: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern
-Sigmaringen von 1833 bis 1837, Bd. 4, 1839, in 199 §§, S. 3-56.

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