Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
43(128).2007
Seite: 139
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2007/0151
Severin Beck und der Wehrsteiner Kreis

rieht zu erteilen. Dazu wandte er sich an das Oberamt Ostrach - Amtmann Widmann
- mit der Bitte um die Genehmigung, die jüngsten Geschwister seiner Frau in
Bachhaupten zu unterrichten. Dies hätte auch den Vorteil gehabt, den Fußweg nach
Tafertsweiler zu ersparen. Andere Kinder des Ortes hätten sich wohl gleichfalls in
dieser Privatschule eingefunden. Der Oberamtmann genehmigte den Antrag Severin
Becks vorbehaltlich der Genehmigung im Hinblick auf § 5 der allgemeinen Schulordnung
und in Betracht, daß der Bittsteller dem Vernehmen nach von seiner Lehrerstelle
wegen politischen Vergehen entfernt wurde <...>. Die Landesregierung wie
das Pfarramt in Tafertsweiler erhielten eine Abschrift zur Genehmigung bzw. zur
Stellungnahme289.

Regierungspräsident v. Sallwürk wandte sich deswegen am 26. Februar 1850 an den
geistlichen Rat Engel mit seinen Bedenken. Pfarrer Fechter von Tafertsweiler spräche
sich gegen Severin Beck als Privatlehrer aus, solange dieser nicht von der fürstlichen
Landesregierung reaktiviert sei290. Außerdem könne Beck ja im Falle der Genehmigung
folgerichtig auch eine Privatschule in Bachhaupten errichten. Sodann stellte der
Pfarrer die moralischen Fragen, ob man einem Manne die Schuljugend anvertrauen
könne, der von einem andern Ort entfernt wurde, einem Manne, dem die moralische
Qualifikation fehle? Nach der Schulordnung I § 5 (?) dürften nur geprüfte und
beschäftigte Privatlehrer angestellt werden. Ein untenstehender Vermerk lautete: Mit
den vorstehenden Bedenken vollkommen einverstanden, Engel. Zuvor hatte Staatsanwalt
Stroppel seine Zustimmung gegeben, wenn die örtliche Industrieschule
besucht und die Prüfungen an der öffentlichen Schule stattfänden, ohne daß Severin
Beck die Schüler examinieren würde. Dann aber war die Zustimmung von Staatsanwalt
Stroppel gestrichen worden.

Dies geschah vermutlich im März 1850, nachdem der Staatsanwalt am 8. d.M. eine
Erklärung abgegeben hatte291. Stroppel stellt darin fest, daß nach der gültigen Schulordnung
Titel I, § 5 auch gegen Ober- und Pfarramt die Bewilligung zum Privatunterricht
erteilt werden könne. Das letzte Wort habe die Regierung. Im Hinblick auf
Art. 6, § 24 der Grundrechte292 - er bezieht sich auf dieselben der Paulskirche - könne
die nachgesuchte Bewilligung nicht verweigert werden, da Severin Beck als befähigt
anerkannt worden ist. <...> Allein, wenn man das Wort Befähigung im weitesten Sinne
nimmt, <...> so begreift es offenbar auch die moralische Haltung des Lehrers in sich,
die bei Severin Beck mit Rücksicht auf sein politisches Treiben nun keineswegs unta-
delhaft ist. Und wenn man mit § 24 auch den § 23 aus Art. 6 der Grundrechte in Verbindung
bringt, wonach dem Staate das Oberaufsichtsrecht in Unterichts- und Erziehungswesen
zusteht, so kann es ebensowenig einem gegründeten Zweifel unterliegen,
daß es der Staats-Regierung zukomme, über die Befähigung eines Lehrers zu erkennen
, als es gewiß ist, daß Beck diese Befähigung in seinem weiteren Sinne nicht besitze
. Aus diesem Grunde werde er seinen ursprünglichen Antrag zurückziehen.

289 Ebd. Oberamt Ostrach am 13. 2.1850.

290 Ebd. Sallwürk am 17. 2. 1850.

291 Ebd. Nr. 400, J. Stroppel am 8. 3.1850.

292 Die Grundrechte wurden als für Hohenzollern-Sigmaringen gültig abgedruckt in der
Sammlung für Gesetze und Verordnungen, Bd. 11 für die Jahre 1849/50.

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