Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
43(128).2007
Seite: 267
(PDF, 57 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2007/0279
Unrecht nach Kräften wiedergutmachen

erhalten, die bei einer endgültigen Schadensregelung angerechnet wurden. Einen
Anspruch auf Wiedergutmachung sollte die Beihilfe allerdings nicht begründen.
Immerhin wurde der Verwaltungsapparat des Landes nunmehr entsprechend ange-
passt. Die Wiedergutmachung erhielt im Innenministerium eine eigene Abteilung, die
zunächst unter der Bezeichnung „Wiedergutmachung politscher Schäden"14, später
schlicht als „Amt für Wiedergutmachung" fungierte. Die bisher für mehrere Kreise
zuständigen Betreuungsstellen wurden bei allen Landratsämtern eingeführt und
dienstrechtlich in diese integriert15.

Als das Entschädigungsgesetz für Württemberg-Hohenzollern 1950 endlich in
Kraft treten konnte, wurden die Kreisbetreuungsstellen aufgelöst und durch Amter
für Wiedergutmachung ersetzt. Aus dem Amt für Wiedergutmachung, das seit dem
1. Oktober 1948 beim Arbeitsministerium ressortierte, war das Landesamt für Wiedergutmachung
geworden. Die fast vier Jahre, die zwischen dem ersten Tübinger Entwurf
im April 1946 und der Verabschiedung des Entschädigungsgesetzes durch den
Landtag vergangen waren, zeichneten sich durch die Uberlagerung mehrerer Konfliktfelder
in der Wiedergutmachungsregelung aus, die im Detail Rainer Hudemann
ausführlich dargelegt hat, und hier deshalb nicht näher ausgeführt werden müssen16.
Auf deutscher Seite beruhte die dilatorische Behandlung wohl vor allem auf einem
fiskalisch motivierten Hinauszögern und einem tiefen Misstrauen gegenüber den
potentiellen Antragstellern. Dennoch wurden zwischen Januar 1947 und Mai 1950
auf der Grundlage der Rechtsverordnung insgesamt 1101 Anträge auf Beihilfen bearbeitet
, von denen 865 mit Zahlungen von 170000 RM bzw. 275000 DM an Vorschüssen
und 95000 DM an Renten genehmigt wurden17.

Als sich nach der zoneneinheitlichen Rahmenverordnung Nr. 164 über die „Entschädigung
der Opfer des Nazismus" vom Sommer 1948 der Druck auf die Landesregierung
wegen des immer noch ausstehenden Gesetzes erhöhte, wurde zunächst
einmal die Zuständigkeit für die Wiedergutmachung vom Innenministerium auf das
Arbeitsministerium übertragen. Offiziell wurde eine Vereinbarung zwischen den
Ministerien als Begründung angeführt. Tatsächlich dürfte die Entscheidung im Kabinett
- außerhalb des Protokolls - gefallen sein. Arbeitsminister Eugen Wirsching
jedenfalls hat in seinen in Sigmaringen verwahrten Erinnerungen Folgendes festgehalten
: Das Landsamt für Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts wurde
mir durch Mehrheitsbeschluss des Kabinetts zugewiesen. Es war bezeichnend, wie
sich hier die Juristen den Ball zuspielten. Keiner wollte dieses heiße Eisen anfassen,
obwohl es überall besser hingepasst hätte als in das Arbeitsministerium. Mitten im
Aufbau dieses Amtes besuchte mich eines Tages der Leiter dieses Amtes in München
(Auerbach) und gab mir wertvolle Hinweise aus seiner Erfahrung. Er meinte, man
dürfe keiner Bescheinigung eines Bürgermeisteramtes trauen, da es Gefälligkeitsbe-

14 StA Sigmaringen Wü 120 T 1 Nr. 133.

15 StA Sigmaringen Wü 65/26 T 11 Nr. 188/6, Runderlass des Innenministeriums VI/109/47
vom 17. April 1947.

16 Vgl. Hudemann (wie Anm. 13).

17 Vgl. den Ausschnitt aus dem Schwäbischen Tagblatt, Ausgabe Tübingen vom 24. Juni 1950
im Nachlass Eugen Wirsching StA Sigmaringen N 1/2 Nr. 12, S. 50/5.

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