Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
44(129).2008
Seite: 19
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Manfred Teufel

Die Gendarmerie in Hohenzollern 1835 - 1918

1. DAS FRANZÖSISCHE GENDARMERIEKONZEPT -

VON DEN FÜRSTENTÜMERN HECHINGEN UND SIGMARINGEN NACHGEAHMT

Einige Jahre nach Württemberg (1807) und Baden (1829) schufen die Fürstentümer Hechingen
und Sigmaringen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts Polizeikorps nach französischem
Vorbild. Die Gendarmerie hatte in Frankreich, dem klassischen Land der Polizei, ihren
Ursprung: die Marechaussee (wörtlich: Wegesäuberer). Die über das ganze Land verbreitete
Truppe mit Polizeiaufgaben erhielt im Zuge der Reorganisation am 16. Januar 1799 den Namen
der gendarmerie nationale, der von einer, lange Zeit dem Adel vorbehaltenen Kavallerietruppe
(hommes d'armes Gensdärmes) stammte. Der Name deutete ebenso sehr auf den militärischen
Charakter der Gendarmerie hin als auf die Auslese, die mit der Zugehörigkeit zur Gendarmerie
getroffen wurde. Wenn auch von Anfang an die Organisation militärisch war,
bestanden die Funktionen dagegen in der Tätigkeit als „fliegende Polizei" zur Ergänzung der
sonstigen Polizeiorgane, auf dem platten Lande (nahezu) als Ersatz der Exekutivbeamten.

Robert von Mohl (1799 - 1875), der sich als Staats- und Rechtslehrer in Tübingen besonders
der Polizeiwissenschaft annahm, hinterlässt uns einen epochalen Aufsatz, in dem er Kultur
und Philosophie thematisiert, denen Wesen und Wirken der Gendarmerie zugrunde lagen.1 Es
gab zwei gute Gründe, eine stramm organisierte Gendarmerie auch in den deutschen Staaten
einzuführen. Erstens die Einsicht, dass der Staat seiner Pflicht in Bewahrung der Bürger vor
Rechtsverletzungen nur zum geringsten Theile erfülle, wenn er bloß innerhalb der geschlossenen
Wohnorte, nicht aber auch auf dem flachen Lande für Sicherheit sorge. Zweitens bestand
für ihn die Überzeugung, dass nur eine militärisch strukturierte Polizeimannschaft ihren
Dienst effizient, diszipliniert und pünktlich leisten könne. Insgesamt sah der Wissenschaftler die
Gewährung der inneren Sicherheit als staatliche und nicht als gesellschaftliche Aufgabe bürgerlicher
Selbsthilfe (wie später Ave = Lallement) an.2 Dies schon deswegen, weil nur eine militärische
Organisation des Staates in der Lage sei, bei der Durchsetzung seiner Vorschriften den
nötigen Eindruck beim Bürger zu hinterlassen. Um die Gendarmerie bei ihren Diensthandlungen
besser kontrollieren zu können und Willkür und Amtsmissbrauch entgegenzutreten, sollte
sie in staatlicher Hand liegen. Der Dienst der Gendarmerie wollte von Mohl auf das platte Land
beschränkt wissen, während der allgemeine Polizeidienst in geschlossenen Ortschaften wie
bisher den Lokalanstalten überlassen bleiben sollte, nachdem dort eine beständige Anwesenheit
nöthig ist. Aber wohl auch deshalb, um etwaige Belästigungen der Stadtbürger durch die
Präsenz ortsfremder Gendarmen auszuschließen. Der Polizeiwissenschaftler von Mohl resü-

R. Mohl: Art.: Gensd'amerie, in: Rotteck/v. Welcker: Staatslexikon. Band 6. Altona. 1838. S. 514-518.
J.C.B. Ave = Lallement: Art.: Gensdarmerie, in: Rotteck/v. Welcker, Das Staatslexikon. Band 6. Leipzig
1862. S. 348-351.

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