Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
44(129).2008
Seite: 30
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2008/0034
Manfred Teufel

Staatsrat Graf von Leutrum handhabte ein württembergischer Stationskommandant und 12
Landjäger die Landespolizei in den Hohenzollernschen Landen.25 Die eigenen Gendarmen, die
ja zum Heere gehörten, hatten das Land verlassen, um der Gefangennahme durch die württembergischen
Truppen zu entgehen. Während unter dem Schutze der tatkräftigen und korrekten
preußischen Gendarmen sich Hohenzollern gesicherten innerer Verhältnisse erfreute,
bildeten die Wochen der gendarmerielosen, schrecklichen Zeit eine Ausnahme davon. Im damaligen
Jahrgang unserer Zeitung findet sich eine bewegliche Klage über die Zunahme der öffentlichen
Unsicherheit, namentlich des Zigeuner- und Herumtreiberunwesens.26 Offenbar war
der Polizeidienst der württembergischen Landjäger von nicht allzu großer Wirksamkeit.

Nach Wiederherstellung der friedlichen Verhältnisse in den ersten Augusttagen 1866 übernahm
die eigene Gendarmerie in gewohnter Weise den Polizeischutz des Landes, wozu aber
Mitte des 19. Jahrhunderts als ordentlicher Dienst auch die Überwachung des Personenpost-
verkehrs gehörte. Hauptsächlich hatten die Gendarmen darauf zu achten, dass nicht Leute
uneingeschrieben mit der Post mitgenommen wurden und die Postillione nicht unerlaubt vor
Gasthäusern hielten. Ferner oblag ihnen, die mitgeführten Futtervorräte und den Zustand der
Bekleidung der Postillione zu kontrollieren.27

Mit Wirkung vom 23. Mai 1867 kam es infolge Gebietszuwachs durch Vereinigung der Herzogtümer
Holstein und Schleswig mit Preußen zu einer Neueinteilung der Gendarmerie und -
was uns zu interessieren hat-zu einer modifizierten Dienstinstruktion, welche im wesentlichen
von gleichen Grundsätzen wie die aus dem Jahre 1820 ausging. In innerdienstlicher Beziehung
kam es aber zu einer Verschärfung der militärischen Disziplin und zu einer neuen Eidesformel
. Ansonsten stellte die Dienstinstruktion jetzt auch fest, dass jedermann, unter Vorbehalt
der späteren Beschwerde, verpflichtet ist, den Aufforderungen und Anordnungen der Gendarmerie
sofort unbedingt Folge zu leisten.

Nach der späteren Disziplinar-Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 unterstand die
preußische Gendarmerie dieser Vorschrift. Der Brigadier bekam jetzt die Strafgewalt eines Regimentskommandeurs
, der Distriktsoffizier die eines detachierten Offiziers und gegen Gendarmen
waren nunmehr Strafen wie gegen Unteroffiziere zulässig. Die Gendarmerieoffiziere
unterlagen nach der Allerhöchsten Verordnung vom 2. Mai 1874 der Ehrengerichtsbarkeit. Im
übrigen bezogen sie ab 1872 Gehalt und Pension wie die Offiziere des Reichsheeres.
Bei Ausbruch des deutsch/französischen Krieges 1870/71 stellte die preußische Landgendarmerie
die für den Mobilmachungsfall vorgesehenen Männer für die Feldgendarmerie. Während
die Errichtung des Deutschen Kaiserreichs keine wesentlichen Änderungen in der gendarmeriedienstlichen
Aufbauorganisation in dem Sigmaringer Verwaltungsbezirk brachte, traten in
den nächsten Jahren fundamentale pekuniäre Veränderungen für das Korps ein, die zu einer
Arbeitszufriedenheit - um einen modernen Terminus zu bemühen - geführt haben dürften.
Seit 1873 bezogen die Oberwachtmeister und Gendarmen innerhalb ihrer Chargen ein einheitliches
Gehalt (einschl. Wohnungsgeld) und zwar die ersteren 1.500 Mark und die letzteren
1.050 Mark jährlich. Das Diensteinkommen war von der staatlichen Einkommensbesteuerung
frei; einer Kommunaleinkommensteuer unterlagen die Mitglieder der Gendarmerie
nicht. Sie und ihre Familien hatten Anspruch auf freie medizinische Behandlung durch Militä-

25 Wiest: Geschichte des Kgl. Württembergischen Landjägerkorps. Stuttgart. 1907. S. 11.

26 WieAnm. 7

27 Manfred Teufel: Postwagenbegleitung - im vorigen Jahrhundert, eine polizeiliche Aufgabe, in: Württembergische
Postgeschichte. Heft 24. Ausgabe 1987. S. 5-9.

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