Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
44(129).2008
Seite: 34
(PDF, 59 MB)
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Manfred Teufel

schloss sich der Besuch des vorgenannten Kurses bei einer Gendarmerieschule an, bevor der
„Gendarmerieanwärter" eine weitere 3-monatige Praxiszeit abzuleisten hatte. Im Konnex mit
der Realisierung des staatlichen Polizeischulwesens in Preußen muss gewichtig die 1903 über
die Bühne gegangene Edition eines zweiteiligen „Hand- und Hilfsbuches für die Polizeibeamten
und Gendarmen bei Ausübung der gerichtlichen Polizei" von Kommandeur v. d. Brincken
und Oberwachtmeister Paulini bei der Gendarmerie-Schule Wohlau gesehen werden. Das Lehrbuch
erfuhr wegen der brillanten kriminalistisch-kriminologischen Essenz nicht nur in Preußen
sondern in den anderen Ländern eine weite Verbreitung. Es betraf ein immer bestimmend
werdender Hauptzweig des polizeidienstlichen Metiers: der Kriminalistik. In einem Erlass des
Ministers des Innern vom 19. April 1903 an den Regierungspräsidenten in Sigmaringen, der
die Verteilung der 24 Exemplare, die nach Sigmaringen kamen, genauestens regelte, wird das
Werk „Die Erforschung strafbarer Handlungen" (so der Untertitel) als geeignet erscheinend,
den Gendarmen im Ermittlungsdienste einen wirksamen Anhalt zu bieten, bezeichnet. Nicht
nur den 19 Angehörigen der Gendarmerie war je 1 Exemplar auszuhändigen, sondern auch
den vier Landräten.37 Bis 1919 brachte es das polizei-kriminalistische Vademekum auf eine 4.,
verbesserte Auflage. Als treue Begleiterin und Helferin in vielen fachspezifischen Dingen, die
dem Gendarm im täglichen Dienst am Herzen lagen, erschien ab 1. April 1903 die (deutsche)
Zeitschrift „Der Gendarm". Erstmals 1908 kam ein „Gendarmerie-Kalender" heraus, den
wegen seines nachhaltigen polizeifachlichen Inhalts als Almanach unsere Gendarmen gerne zur
Hand nahmen. Nach diesem Rüstzeug, das den Beamten nun zugänglich war, wurde im Verlaufe
der Jahre die Höhe des theoretischen und praktischen Fachwissens der hohenzollern-
schen Gendarmerie preußischen Zuschnitts für die Polizeien benachbarter Länder
richtungsweisend. Eine im Mai 1903 herausgebrachte „Vorschrift über Anzugsarten, Bekleidung
und Ausrüstung", mit der frühere Regelwerke ausser Kraft traten, brachte die preußische
Landgendarmerie in Bezug auf ihre äußere Erscheinung auf die Höhe der Zeit. Dazu trug ab
1906 unzweifelhaft ebenfalls die statusmäßige Heraushebung der Gendarmen aus der Klasse
der Unterbeamten bei. Fortan positionierten sie zwischen den Unterbeamten und den „Subalternbeamten
".

Bis nach dem 1. Weltkrieg sollte die am 20. Juli 1906 in Kraft getretene „Dienstvorschrift für
die Preußische Landgendarmerie" gelten. Sie löste das schon genannte „Order- und Instruktionsbuch
" von 1886 mit seinen vielen unnötigen Härten ab. Signifikante Modifizierung dieser
neuen Statuten war das den Gendarmen nunmehr zugestandene Wahlrecht zum Reichstag,
Landtag und den Gemeindevertretungen. Aus der Dienstvorschrift erfahren wir, welche charakterlichen
Anforderungen der Dienstherr in jenen Jahren an seine Untergebenen stellte. Nach
§ 17 sind nötig zu einer erfolgreichen Tätigkeit als Gendarm: Anhänglichkeit an König und Vaterland
, Ehrenhaftigkeit, strengste Pflichttreue, Gehorsam, Besonnenheit, Kaltblütigkeit, religiöser
Sinn, Sittlichkeit, Nüchternheit in und ausser Dienst. Weiterhin hielt die oberste
Gendarmerieführung an dem Grundsatz fest, dass das der Polizei (= Verwaltungsbehörde) Beistand
leistende Exekutivorgan sich aus besonders qualifizierten Beamten zusammensetzen
musste. Schon andernorts liessen wir durchblicken, dass sich die Vorgesetzten Gedanken über
den „religiösen Sinn" der Gendarmen machten. So wird im Bericht vom 5. Oktober 1904 des
Oberamtmanns von Haigerloch an den Regierungspräsidenten in Sigmaringen auf Anforderung
vorgebracht, dass es von jeher für selbstverständlich gehalten wurde, dass den Gendarmen
die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit so weit frei bleibt als es sich irgend
mit dem Dienst vereinigen läßt, und habe von jeher aus den Tagebüchern ersehen und selbst

37 StAS Ho 235 VIII 110.

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