Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
44(129).2008
Seite: 48
(PDF, 59 MB)
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Johanna Möllenberg

2. Schulordnung

I. Die Schülerinnen haben sich den Lehrerinnen gegenüber höflich zu betragen und ihren
Weisungen folge zu leisten.

Insbesondere haben sie den Unterricht regelmäßig zu besuchen, mit Beginn der Arbeitszeit
ihren Platz einzunehmen und sich ihrer Arbeit mit Fleiß und Aufmerksamkeit zu widmen
. Während des Unterrichts ist unbedingte Ruhe und Ordnung zu beobachten; das
Schullokal darf ohne Erlaubnis der Lehrerin nicht verlassen werden. Essen und Trinken ist
nur während der Pausen gestattet.

II. Schülerinnen, die am Besuch der Schule verhindert sind, haben dies, soweit möglich, vorher
der Lehrerin mitzuteilen, jedenfalls aber nachträglich unter Angabe des Grundes sich
zu entschuldigen.

III. Die Schülerinnen sind für die ihnen übergebenen Lehrmittel (Bügelteppiche, Bügelgriffe,
u. s. w.) verantwortlich und bei Beschädigung oder Abhandenkommen derselben ersatzpflichtig
.

IV. Das Einführen fremder Personen in die Unterrichtslokale ist den Schülerinnen nicht gestattet.

V. Die Schülerinnen haben sich untereinander gesittet und freundlich zu benehmen, ihr gegenseitiges
Eigentum zu schonen und zur Erhaltung der Ordnung beizutragen. Beim Kommen
und Gehen und auf den Gängen haben sie sich ruhig zu verhalten.

VI. Schulversäumnisse, außer längere Krankheit oder Krankheit der Mutter, können nicht
nachgeholt werden. Versäumte Zeichenstunden müssen von den einzelnen Schülerinnen
nachgeholt werden.

VII. Die Pausen sind pünktlich einzuhalten. Nach beendigtem Unterricht sind die Schullokale
sofort zu verlassen.

VIII. Sämtliche Arbeiten sind der Lehrerin zur Durchsicht vorzulegen; unvollendete Arbeiten
dürfen nicht aus der Schule genommen werden.

IX. Die Mindestzeit für den Schulbesuch beträgt künftig ein Jahr, wovon die beiden ersten
Kurse für Wäschenähen zu nehmen sind, hauptsächlich dann, wenn die Schülerin Halbtagsschülerin
ist.

X. Verfehlungen gegen diese Schulordnung werden von der Lehrerin mit Verwarnung bestraft
. In ernsteren Fällen kann der Ausschluß der Schülerin verfügt werden.

Genehmigt in der Sitzung des Gemeinderats vom 22. Juni 1921.

Hechingen, am 23. Juni 1921.
Der Bürgermeister

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