Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
45(130).2009
Seite: 97
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2009/0101
Die jüdische Gemeinde Dettensee

In dem besagten Jahr 1764 wurden einige Juden bestraft, weil sie bis zu 15 Gänse in
ihren Wohnungen hielten. Die Beschuldigten beklagten sich ihrerseits über fehlende
Stallungen249. Fehlende Stallungen hinderten allerdings 35 Jahre später, im Jahre 1800,
die Christen nicht daran, ihre Pferde vor den französischen Truppen in den jüdischen
Wohnungen in Sicherheit zu bringen250. Die anfangs in zwei, später in drei herrschaftlichen
Gebäuden zusammengepferchten Juden versuchten in den Jahren 1781 und 1796
durch Eingaben bei der Murischen Herrschaft unter anderem eine Verbesserung ihrer
WohnungsSituation zu erwirken. Die Eingabe des Jahres 1781 soll nachfolgend genauer
betrachtet werden251, denn die Reaktion auf den Bittbrief bestimmte für die gesamte
nachfolgende Zeit das Verhältnis der Herrschaft Muri zu der Judenschaft.

Am 7. September 1781 war eine Abordnung Dettenseer Juden mit einer Bittschrift
direkt im Kloster Muri vorstellig geworden, in der sie ihre Forderungen in fünf Punkten
zusammengefasst hatten:

1. Klage über die engen und teilweise in miserablem baulichem Zustand befindlichen
Häuser. Dazu die Erhöhung von Schutzgeld und Hauszins von 12 fl. 42 xr.
auf 15 fl. 12 xr. Als besonders ungerecht wurde die Bezahlung einer Wohnung bei
Doppelbelegung empfunden. So mussten - bei unverändertem Platzangebot - für
eine Wohnung, in der der verheiratete Sohn in „Untermiete" bei seinem Vater
lebte, jährlich 30 fl. 24 xr. bezahlt werden.

2. Bitte um Instandsetzung, Bau und Erweiterung der Wohnungen, oder wie es an
anderen Orten bereits möglich ist, bitte um Erlaubnis, selbst Wohnungen oder
Grundstücke zum Bau von Wohnungen zu erwerben.

3. Bitte um die Entfernung des Passus in den Schutzbriefen, dass eine Ausweisung
auch ohne Grund jederzeit möglich sei.

4. Bitte um die Zuweisung einer Wohnung für den Vorsinger, da die ursprünglich
dafür vorgesehene Wohnung einem anderen Juden überlassen worden war, und
der Vorsinger eine zwischenzeitlich frei gewordene Wohnung aus unerfindlichen
Gründen nicht beziehen dürfe.

5. In diesem Punkt wiesen sie darauf hin, dass es aus religiöser Sicht unzumutbar
sei, dass Kinder beiderlei Geschlechts in einer Kammer zusammenleben müssten.

In der von Fürstabt Gerold II. am 9. September 1781 verfassten Antwort machte er
als erstes seinem Ärger Luft, indem er den Juden künftig alle direkten Bittschriften an
ihn dringlich untersagte252. Anscheinend hatten sie einige Wochen zuvor schon einmal
einen diesbezüglichen Versuch unternommen. Auch das Ubergehen des Statthalters vor
Ort wollte er nicht noch einmal dulden. Allerdings zeigte er trotzdem ein gewisses Verständnis
für die Juden, da er schrieb, inmaßen die Juden doch immer auch Menschen sind,

249 StAS, Ho 163 T 3 Nr. 112 (wie Anm. 47), 2. Durchgang mit der Judenschaffl allda (12.12.1764).

250 Spier, Dettensee (wie Anm. 107), Teil 2.

251 StAS, Ho 163 T 3 Nr. 112 (wie Anm. 47), Bittschrift an den Fürstabt in Muri (7.9.1781).

252 Ebd., Antwortschreiben des Fürstabtes (9.9.1781).

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