Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
45(130).2009
Seite: 113
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2009/0117
Die jüdische Gemeinde Dettensee

von Abraham Raphael nicht abschlagen und bestätigten ihm, dass er in der Lage sei,
ein Rabbinat zu führen. Die Jeschiwa in Fürth machte jedoch die Einschränkung, dass
er nur unter Beisitz eines anderen Gelehrten talmudisches Recht sprechen dürfe. Diese
Einschränkung löste einen mehrjährigen Rechtsstreit zwischen den Judengemeinden
einerseits und Abraham Raphael und den Oberrabbinern von Fürth andererseits aus.
Als erste der vier Gemeinden bestand Rexingen darauf, nur einen Rabbiner anzustellen
der ohne bey hilf eines anderen Gelehrten Tichtig ist ein Rabbinatsstell %u versehen. In einem zweiten
Schreiben von Fürth wurde Abraham Raphael dann die Befähigung zuerkannt, alleine
Recht zu sprechen. Rexingen, wie zuvor Nordstetten und Baisingen, gab seine
ablehnende Haltung später auf. Nur die Dettenseer Juden lehnten Abraham Raphael
weiterhin ab, der sich nun hilfesuchend an die Ortsherrschaft wandte. Zunächst wandte
er sich an das Murische Oberamt Glatt, das sich in der Angelegenheit ziemlich desinteressiert
verhielt335. Dann versuchte er, vermutlich erfolglos, den Fürstabt für seine Sache
zu gewinnen. Erfolglos hatten zuvor die Frankfurter Oberrabbiner die Dettenseer Juden
gebeten, den ausgewählten Rabbiner doch aufzunehmen. Am 8. August 1793 schrieb
der Frankfurter Oberrabbiner Benedikt Levi resigniert an Abraham Raphael, er habe
die Juden von Dettensee schon lange nach Frankfurt eingeladen, freiwillig kämen sie
aber nicht, und zwingen könne er sie nicht. Am 20. Januar 1794 reichte Abraham Raphael
- zwischenzeitlich in Nordstetten und von den übrigen drei Gemeinden anerkannt
- Klage beim Murischen Oberamt Glatt gegen die Dettenseer Juden wegen Nichteinhaltung
ihrer Zusage ein. Er bat, die Dettenseer zum Einlenken und zum Befolgen der
Anweisungen der Jeschiwa in Frankfurt zu bewegen, ihn als Rabbiner aufzunehmen.
Außerdem bestand Raphael auf dem Dettenseer Besoldungsanteil und anderen Gefällen,
die ihm dem Vertrag nach zustünden. Selbstkritisch räumte er ein, nur aus eigener
Bequemlichkeit auf die Beihilfe eines anderen Gelehrten bestanden zu haben.

Am 23. April 1794 rechtfertigten sich die Dettenseer Juden in einem acht Punkte
umfassenden Schreiben. Darin vertraten sie die folgende Ansicht:

1. Die Dettenseer Kommission von Ostern 1791 habe keine Legitimation der
Gemeinde besessen.

2. Mit Rexingens Ausstieg aus dem Vertrag sei dieser insgesamt nicht mehr verbindlich
. Das zwischenzeitliche Einlenken wird dabei nicht erwähnt.

3. Das vorgelegte Zeugnis könne nicht als ausreichend angesehen werden.

4. Die nachgeschobenen Erklärungen der Oberrabbiner von Fürth und Frankfurt
könnten den Hauptfehler des Abraham Raphael nicht beseitigen. Damit bleibe das
Misstrauen der jüdischen Gemeinde weiterhin bestehen.

5. Dem Kläger sei bereits deutlich gemacht worden, dass er sich nach seiner entdeck
ten „Undichtigkeit" keine Hoffnung machen solle, einen Bestallungsbrief zu
erhalten.

335 Zu der ganzen Angelegenheit gibt es keinerlei schriftliche Stellungsnahmen von Seiten des Oberamtes
.

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