Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
45(130).2009
Seite: 307
(PDF, 60 MB)
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IL NEUES SCHRIFTTUM

Claudia Mocek. Kommunale Repräsentation auf den Landtagen Schwäbisch-Österreichs.
Eine Prosopographie der Abgeordneten aus der Grafschaft Hohenberg und der Land-
vogtei Schwaben. Ostfildern: Thorbecke 2008. 297 S., Abb. (= Schriften zur südwestdeutschen
Landeskunde Bd. 61).

Die anzuzeigende Dissertation, die bei Dr. habil. Johannes Dillinger, Universität Trier,
entstand, befasst sich mit den Abgeordneten, welche die Bürger und Bauern der Grafschaft
Hohenberg und der Landvogtei Schwaben auf die schwäbisch-österreichischen
Landtage entsandten. Zur Grafschaft Hohenberg gehörten z.B. das Oberamt Rottenburg
, die Obervogteiämter Horb und Spaichingen oder die Städte Schömberg und Bins-
dorf, zur Landvogtei Schwaben weite Gebiete um den Flecken Altdorf (bei Weingarten)
als Hauptort. Der Untersuchungszeitraum reicht von 1518, als der erste österreichische
Ausschusslandtag stattfand, bis 1769, bis zum letzten schwäbisch-österreichische Landtag
, der zugleich das Ende der landschaftlichen Repräsentativorgane noch vor deren eigentlichen
Auflösung 1806 bedeutete.

Die damaligen Abgeordneten kann man nicht mit heutigen Abgeordneten vergleichen
, sie wurden z.B. immer dann gewählt, wenn ein Landtag anstand und häufig auch
nur für einen bestimmten Landtag. Es war keine „Volksvertretung" im modernen Sinne,
sondern Repräsentation wird von der Verfasserin verstanden als ein Prozess der politischen
Teilhabe von Kommunen an Verhandlungen, bei denen territorialpolitisch bedeutsame
Entscheidungen getroffen wurden. Auf den Landtagen durften die
Untertanen vor allem über die Notwendigkeit und die Höhe der Hilfsleistungen für den
Landesherrn mitbestimmen. Die Hauptfunktion war das Steuerbewilligungsrecht. Im
Grunde beruhte die Mitsprache der Untertanen auf dem aus dem römischen über das
kanonische in das weltliche Recht eingegangene Prinzip, dass dasjenige, was alle betrifft,
von allen gebilligt werden muss. Die Repräsentationsmöglichkeiten waren aber letztlich
vom Landesherrn geschaffen worden, um Hilfs- bzw. Steuerleistungen zu erhalten, was
wiederum der Absicherung der Herrschaft diente. Für die Untertanen bestand zudem
Landtagspflicht, was einerseits eine Last bedeutete, andererseits konnten über die Steuerbewilligung
politische Interessen vorgebracht werden, denn an die Bewilligung von
Steuern konnten Bedingungen geknüpft werden, beispielsweise die Erledigung von Beschwerden
(Gravamina).

Die Autorin zeigt anhand der Entwicklung und Funktionen der Landschaften, welche
Vielfalt es bei den Organisationsformen von Landschaften bzw. Ständen in der Frühen
Neuzeit geben konnte, denn im Gegensatz zu heutigen Verhältnissen herrschte
keine Einheitlichkeit und Gleichförmigkeit bei den politischen Organen. Die schwäbisch
-österreichischen Landtage waren selbst keine starren, festen Einrichtungen, sondern
erlebten vielerlei Veränderungen, indem sich beispielsweise die Anzahl der Stände

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