Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
46(131).2010
Seite: 86
(PDF, 40 MB)
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Andreas Zekorn

unter den Herren von Weitingen und Erzherzogin Mechthild grundlegende städtische
Rechte fixiert wurden: 1410 wurde ein Vertrag abgeschlossen, und 1457 entstand das sogenannte
„Stadtbüchle" {stattbichle)."

Nachdem Haigerloch 1488 wieder von Habsburg eingelöst worden war, erfolgte sogleich
eine neuerliche Verpfändung von Schloss und Stadt Haigerloch an Graf Eitelfriedrich
II. von Zollern. Kurze Zeit später, 1497, tauschte der Graf die Herrschaft Haigerloch
mit allen Hoheitsrechten gegen die schweizerische Herrschaft Rhäzüns ein.12

3. DIE STELLUNG HAIGERLOCHS INNERHALB
DES ZOLLERISCHEN TERRITORIUMS

Von 1576 bis 1634 bestand nach einer Erbteilung im Hause Hohenzollern neben den
Linien Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen eine eigene Haigerlocher Linie.
Letztere besaß neben der Herrschaft Haigerloch mit der gleichnamigen Stadt und zehn
Dörfern noch die kleine, aus drei Dörfern bestehende Herrschaft Wehrstein, die die
Zollern seit 1552 als österreichisches Lehen in Händen hielten. Nach dem Aussterben
der Grafen von Hohenzollern-Haigerloch fiel der Herrschaftskomplex an die Sigmaringer
Linie, die 1623 zusammen mit den Hechinger Grafen in den Reichsfürstenstand
erhoben worden war.13 Wiederholt bildete Haigerloch auch in Sigmaringer Zeit eine
Residenz der Fürsten oder ihrer Familienangehörigen.

im 14. und 15. Jahrhundert. In: Mitteilungen des Vereins für Geschichte und Altertumskunde in Hohenzollern
6 (1872/73), S. 1-22. - Eugen Schnell: Die früheren Dynasten-Geschlechter in Hohenzollern, insbesondere
die Herren von Weitingen. In: Mitteilungen des Vereins für Geschichte und Altertumskunde in
Hohenzollern 8 (1874/75), S. 41-102, 9 (1875/76), S. 1-33. - Birgit Jordan: Die Herrschaft Haigerloch
im Mittelalter (Zulassungsarbeit zur ersten Dienstprüfung für das Lehramt an Volksschulen, maschi-
nenschr.). Weingarten 1968.

11 Auf diese Rechtskodifikationen wird im Folgenden wiederholt zurückzukommen zu sein. Überliefert
ist das Stattbichle von 1457 (zitiert als: „Stadtbüchle" von 1457) an folgenden Orten: Stadtarchiv Haigerloch,
Amtsbuch 1; StAS Ho 177 T 1 Nr. 36. - Veröffentlichungen: Anton Birlinger: Das Haigerlocher Statuar-
recht. 15. Jahrhundert. In: Mitteilungen des Vereins für Geschichte und Altertumskunde in Hohenzollern 6
(1872/73), S. 49-61. - Hodler, Haigerloch (wie Anm. 2), S. 598-604. - Zum gesamten Vorgang: Gregor
Richter: Verfassungsnormen in Stadt und Herrschaft Haigerloch 1410-1724. Ein Beitrag zur Rechtsstaatlichkeit
im Alten Reich. In: Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte 13 (1977), S. 129-140, hier S. 133ff.

12 Herbert Natale: Die Grafen von Zollern und die Herrschaft Rhäzüns. In: Zeitschrift für Hohenzollerische
Geschichte 2 (1966), S. 123-160. - Hodler, Haigerloch (wie Anm. 2), S. 102.

13 Walther Bernhardt: Die Hohenzollernsche Erbteilung im Jahr 1576. In: Zeitschrift für Hohenzollerische
Geschichte 12 (1976), S. 9-28. - Wolfram Ulshöfer: Das Hausrecht der Grafen von Zollern. Sigmaringen
1969, S. 109ff. - Zur Herrschaft Wehrstein (mit weiterer Literatur): Andreas Zekorn: Zwischen
Habsburg und Hohenzollern. Verfassungs- und Sozialgeschichte der Stadt Sigmaringen im 17. und 18. Jahrhundert
. Sigmaringen 1996, bes. S. 514. - Ders.: Konsens und Dissens: Kooperation und Konflikte innerhalb
und zwischen den Landschaften des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen. In: Peter Blickle (Hg.),
Landschaften und Landstände in Oberschwaben: Bäuerliche und bürgerliche Repräsentation im Rahmen
des frühen europäischen Parlamentarismus. Tübingen 2000 (Oberschwaben - Geschichte und Kultur 5),
S. 179-205, hier 193f., Anm. 71. - StAS Ho 177T1 Nr. 99 (1532 Feb. 24) und Nr. 123 (1552 Juli 28). - Zum
genauen Umfang der Herrschaft: der Reutlinger Rezeß vom 14. Mai 1697 (StAS Ho 177T1 Nr. 238).

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