Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
46(131).2010
Seite: 90
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Andreas Zekorn

Rat und Bürgerschaft von Haigerloch gebunden, wie umgekehrt jene eidlich dem Oberamtmann
verpflichtet waren.27 Außer dem Oberamt existierte die Rentei für die Verwaltung
der herrschaftlichen Einkünfte, die selbständig, neben dem Oberamt, bestand
und für sich - in Sigmaringer Zeit - der fürstlichen Regierung unterstellt war.28 Zusätzlich
zu Oberamtmann und Rentmeister als höchsten Beamten gab es ungefähr zehn weitere
Bedienstete, die in der herrschaftlichen Verwaltung vor Ort tätig waren.29

Der Schultheiß war von seiner verfassungsrechtlichen Stellung her ein herrschaftlicher
Beamter, der zugleich der Stadt mit dem Eid verbunden war. So nahm der Schultheiß eine
„janusköpfige" Position zwischen Stadt und Herrschaft ein, wie sie auch von den Dorfvögten
bekannt ist.30 Die Bürger konnten zwar im Jahre 1410 bei einem Vertragsab-
schluss mit den damaligen Stadtherren keinen Einfluss auf die Vergabe des Schultheißenamts
gewinnen, sondern der Schultheiß wurde von der Herrschaft eingesetzt, doch
wurde damals ausdrücklich seine eidliche Verpflichtung gegenüber der Stadt vertraglich
fixiert.31 Umgekehrt waren die Bürger dem Schultheißen mit ihrem Eid nicht explizit verpflichtet
, sondern nur der Herrschaft und dem Oberamtmann.32 Später, gemäß dem

27 Eidesformeln (StAS Ho 177 T 4 Nr. 5).

28 Kallenberg, Fürstentümer (wie Anm. 14), S. 114, S. 117f.

29 Dienstverhältnisse der fürstlichen Diener (StAS Ho 177 T 4 Nr. 118). - Hodler, Haigerloch (wie
Anm. 2), S. 820.

30 Karl S. Bader: Dorf und Dorfgemeinde in der Sicht des Rechtshistorikers. In: ders., Schriften zur
Rechtsgeschichte, ausgewählt und herausgegeben von Clausdieter Schott. Sigmaringen 1984, Bd. 2,
S. 105-115, hier S. 113. - Ausführlich: Edwin Ernst Weber: Städtische Herrschaft und bäuerliche Untertanen
in Alltag und Konflikt. Die Reichsstadt Rottweil und ihre Landschaft vom 30jährigen Krieg bis zur
Mediatisierung. Rottweil 1992, S. 294 ff. - Für hohenzollerische Gemeinden: Casimir Bumiller: Studien
zur Geschichte der Grafschaft Zollern im Spätmittelalter. Sigmaringen 1990, S. 226 f.

31 Stadtarchiv Haigerloch, U. 5 (1410 Juni 23). - Die Art, wie das Schultheißenamt besetzt wurde, und demzufolge
die Position des Schultheißen als mehr herrschaftlicher oder mehr kommunaler Funktionsträger,
besaß eine große Variationsbreite: In den Städten Sigmaringen oder Waldsee wie auch in anderen schwäbisch
- und vorderösterreichischen Städten wurden die Schultheißen bzw. Ammänner von der Gemeinde gewählt
, sie wurden damit zu städtischen Funktionsträgern: Zekorn, Zwischen Habsburg (wie Anm. 13),
S. 32 ff. - Holger Buck: Recht und Rechtsleben einer oberschwäbischen Landstadt. Das Stadtrecht von
Waldsee. Bergatreute 1993, S. 58 ff. - Für andere schwäbisch-österreichische bzw. vorderösterreichische
Städte: Elisabeth Seidler: Die vorderösterreichischen Landstädte im 18. Jahrhundert. Ihre Integration in
den absolutistischen Staat unter besonderer Berücksichtigung der Reformen Maria Theresias und Josephs
II. (wiss. Arbeit für die Zulassung für das Lehramt, maschinschr.). Tübingen 1978, S. 12ff. - Joseph
Laub: Geschichte der vormaligen fünf Donaustädte in Schwaben. Mengen 1894, S. 133 ff. - In dem ebenfalls
zollerischen Veringenstadt (Grafschaft Veringen) präsentierte die Herrschaft drei Kandidaten, von denen
die Untertanen einen zum Schultheißen wählten (StAS Ho 80 T1 Nr. 156: Vertrag vom 27.1.1605). - In
Hechingen (Hohenzollern-Hechingen) war das Schultheißenamt dagegen rein herrschaftlich bestimmt
(Eberhard Elbs: Hechingen und der bäuerliche Widerstand in der Grafschaft Zollern. In: 1200 Jahre Hechingen
. Hg. v. der Stadt Hechingen. Hechingen 1987, S. 61-73, S. 62). In Württemberg gab es ebenfalls eine
gewisse Tendenz dahingehend, dass das Schultheißenamt in den Dörfern zu einem kommunalen Amt wurde,
während der Vogt herrschaftlich bestimmt war (Belege: Zekorn, Zwischen Habsburg [wie Anm. 13],
S. 32, Anm. 93). In den Reichsstädten wurde das Schultheißenamt in der Regel kommunalisiert: Eberhard
Isenmann: Die deutsche Stadt im Spätmittelalter. Stuttgart 1988, S. 76, S. 95, S. 115 f. - Für Haigerloch: Stadtarchiv
Haigerloch, Urkunden, U. 5 (1410 Juni 23). - Richter, Verfassungsnormen (wie Anm. 11), S. 134.
- Hodler, Haigerloch (wie Anm. 2), S. 822.

32 Eidesformel von Bürgermeister, Gericht und Bürgerschaft (StAS Ho 177T4 Nr. 5).

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