Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
46(131).2010
Seite: 91
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Haigerloch

Davis, John Scarlett: Haigerloch. Stahlstich nach Louis Mayer, 1836.

„Stadtbüchle" von 1457, musste der Schultheiß sogar dafür sorgen, dass der Stadt ihre
Rechte belassen wurden;33 zudem musste er Bürger sein bzw. potentiell die Fähigkeit besitzen
, Bürger zu werden.34 Von ihrer soziologischen Verortung waren die Schultheißen
damit, anders als die Oberamtmänner, in der Bürgerschaft verhaftet. So fiel dem Schultheißen
gewissermaßen die Rolle eines Bindeglieds zwischen Herrschaft und Stadt zu,
wie andernorts auch:35 Er vollzog die herrschaftlichen Befehle, berichtete an den Vogt/
Oberamtmann und präsidierte dem Gericht und der Gemeindeversammlung. Insbesondere
lagen seine Aufgaben im jurisdiktionellen Bereich: er war erste Instanz in bürgerlichen
Streitsachen und bei Strafverfahren; ferner leitete er das in zweiter Instanz zuständige
Stadtgericht.36 Wurden beim herrschaftlichen Oberamt Angelegenheiten
beraten, welche die Stadt betrafen, so hatten ab 1681 nur Oberamtmann und Schultheiß
Session und votum, d. h. Sitz und Stimme, da sie eidlich gegenüber der Stadt verpflichtet
waren, nicht aber die anderen herrschaftlichen Beamten, Rentmeister, Kastenvogt und

33 „Stadtbüchle" von 1457 (wie Anm. 11), Pkt. 2.

34 StAS Ho 177 T1 Nr. 122 (1551 Juli 3): Artikel 4. Nach einer Zusammenstellung der Haigerlocher Stadtrechte
musste ein Schultheiß sogar Bürger werden, falls er es nicht schon war (Batzer, Haigerlocher Stadtbuch
[wie Anm. 23], S. 202). Möglicherweise handelt es sich hier um städtisches Herkommen, das nicht
vertraglich fixiert war und 1551 in dem Sinne abgeändert wurde, dass der Schultheiß nur die Fähigkeit besitzen
musste, Bürger zu werden. Es bleibt zu prüfen, ob in der Realität ein Nichtbürger als Schultheiß
eingesetzt wurde.

35 Vgl. Anm. 31.

36 Schultheißenverpflichtung 1741 (StAS Ho 202 T 2 Nr. 202). - Hodler, Haigerloch (wie Anm. 2),
S. 820f., S. 836ff.

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