Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
46(131).2010
Seite: 118
(PDF, 40 MB)
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Andreas Zekorn

ger eine Befreiung von der Abzugssteuer durchsetzen konnten, wenn sie in das Gebiet
der Herrschaft Hohenberg zogen.

Schließlich wurden Umgeld und Maßpfennig sowie einzelne Jurisdiktionsrechte bei
den Auseinandersetzungen thematisiert.154 Die Stadt wehrte sich unter Berufung auf
das alte Herkommen meist erfolgreich gegen die Versuche der Herrschaft, die städtische
Rechtsposition einzuengen und die Herrschaft auszubauen.

Ein zentraler Konfliktpunkt war die Umlage von Reichssteuern auf die Untertanen.
Zunächst hatten sich hier die Haigerlocher auf eine von Osterreich zugesagte Steuerbefreiung
berufen, durften aber nach einem Urteil, das 1542 im Namen König Ferdinands
erging, schließlich doch zur Bezahlung von Reichssteuern herangezogen werden
. Allerdings sollten sie nur ein Viertel des zollerischen Reichsmatrikularanschlags
tragen. Nach diesem Matrikularanschlag, der für die Grafschaft Zollern und die Herrschaft
Haigerloch gemeinsam galt, wurden die Reichssteuern in der Folgezeit erhoben155
, wobei die Haigerlocher allerdings nicht nach dem vorgesehenen Steuerquantum
herangezogen wurden. Die Besteuerungsfrage führte zunächst zu einem Konflikt zwischen
Untertanen und Herrschaft, wohl bis zu einem Urteil des Reichskammergerichts
im Jahre 1605, um später in eine Auseinandersetzung zwischen Herrschaft und Untertanen
Haigerlochs gegen die Grafschaft Zollern zu münden. Die Haigerlocher beharrten
auf ihrer Quart, das heißt darauf, nur nach einem Viertel des genannten Steueranschlags
belegt zu werden. Der Konflikt wurde 1697 im sogenannten Reudinger Rezeß,
mit welchem die Haigerlocher Untertanen Recht erhielten, beigelegt.156

Ohne hier näher auf die Einzelheiten eingehen zu können, ist zum einen festzuhalten
, dass die Frage der Besteuerung die Untertanen in Stadt und Land zusammen-
schloss. Nur in dieser Frage handelten Städter und Dorfbewohner zunächst gemeinsam
. Wegen der Besteuerung kam es am Ende des 16. Jahrhunderts, noch vor der Klage
beim Reichskammergericht, zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Einwohnern
und Herrschaft, wobei die Stadt in die „Verschwörung" einbezogen war.157
Ansonsten war die Interessenlage von Stadt und Dörfern meist zu divergent, so dass die
Dörfer mit der Herrschaft jeweils eigene Verträge abschlössen. Beispielsweise spielten
die Fronleistungen als Konfliktpunkt nur für die Dörfer eine Rolle, wie sich anhand
der Verträge erkennen lässt; die Bürger hingegen waren fronfrei, so dass diese Frage für
sie belanglos war. Wegen des Markts und wegen der Auftragsvergabe an Handwerker

154 Richter, Verfassungsnormen (wie Anm. 11) und Belege wie die beiden vorhergehenden Anmerkungen
.

155 Zekorn, Konsens und Dissens (wie Anm. 13), S. 202ff. - Stadtarchiv Haigerloch, U. 45 (1542 März 13).

156 Zekorn, Konsens und Dissens (wie Anm. 13), S. 202ff. - Der Reutlinger Rezeß findet sich u.a. in folgenden
Akten: StASHo 177T1 Nr. 238 (1697 Mai 14); StAS Ho 177T4Nr. 205. - Weitere Belege oben
Anm. 152.

157 Winfried Schulze: Bäuerlicher Widerstand und feudale Herrschaft in der frühen Neuzeit. Stuttgart
1980, S. 192ff.: Bericht der Haigerlocher Amtleute vom 12. Mai 1597. Die Untertanen ließen den Amtleuten
damals vorbringen, sy haben sych mit der statt verglichen und ir antwort geben, bey dem sy verbleiben
und ehe(r) ir leib und leben lassen, dann davon weichen. Die Amtleute verwiesen die Untertanen daraufhin
auf den Klageweg. Am 6. September 1597 erfolgte dann tatsächlich die Klage beim Reichskammergericht
(Stadtarchiv Haigerloch, U. 77,1663 Nov. 12). - Zu Konflikten innerhalb von Landschaften: Zekorn,
Konsens und Dissens (wie Anm. 13).

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