Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
46(131).2010
Seite: 130
(PDF, 40 MB)
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Karl-Peter Krauss

schiedlichen Verwaltungsstrukturen der einzelnen Territorialstaaten des Alten Reiches.
Sie laufen unter anderem unter den Bezeichnungen Pflegschafts-, Verlassenschafts-, Vormundschafts
-, Waisenschreiberei-, Ausfautei-, Nachlass-, Notariatsakten. Auch die Zuständigkeiten
sind entsprechend unterschiedlich. Diese lagen je nach territorialer Zugehörigkeit
unter anderem bei Gemeinden, Ausfauteien, Kastenämtern, Kellereien,
Oberämtern, Rentämtern, Obervogteien.24 Zudem erhöht sich die Komplexität der
Aktenrecherche dadurch, dass solche Massenakten auch in Territorialstaaten ohne
große politische Brüche, wie es bei Hohenzollern-Sigmaringen der Fall ist, wohl in großer
Zahl kassiert wurden. Doch auch bei entsprechender Uberlieferung spielen Erbschaftsakten
in Bezug auf Ungarn natürlich nur eine sehr untergeordnete Rolle. Was diese
Akten indes so bedeutsam macht, ist die Tatsache, dass nicht nur die vormundschaftliche
Verwaltung des Vermögens dokumentiert wurde, sondern dass bei einer Anforderung
des Erbes durch die ausgewanderten Personen die für die Auszahlung zwingend vorgeschriebenen
Dokumente wie Nachweise, dass die Person noch lebt, wo sie sich aufhält
, Taufscheine, Attestate für die Nachkommen eventueller Erben enthält. Daneben
finden sich in diesbezüglichen Beständen mitunter Korrespondenz aus Ungarn und Dokumente
, die Auskunft über den Zahlungsweg geben. Gerade die Briefe vermitteln nicht
selten eine Fülle an sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen sowie demographischen und
persönlichen Informationen.

In Hohenzollern-Sigmaringen lag die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit, darunter
auch die Aufsicht über die Verwendung und Verrechnung des Vermögens von
Waisen, Minderjährigen und Abwesenden bei den Oberämtern (mit Ausnahme von Städten
mit eigenen Stadtschreibereien), auch wenn die direkte Zuständigkeit bei der Aufsicht
über Waisensachen und Bestellung von Pflegschaften bei der Ortsobrigkeit lag; in
der Regel war dies der Bürgermeister oder sein Stellvertreter mit zwei Gemeinderäten.25
Entsprechend dieser Verwaltungsregelung sind die Verlassenschafts- bzw. Pflegschaftsakten
nicht wie im benachbarten Württemberg in den Gemeindearchiven, sondern bei
den Akten der Oberämter bzw. deren Nachfolgebehörden zu suchen. So finden sich im
Staatsarchiv Sigmaringen Erbschaftsakten mit Bezug zu Ungarn mehrheitlich nicht bei
den üblichen Auswanderungsakten26, sondern unter Verlassenschaftsakten der verschiedenen
Oberämter bzw. Obervogteiämter der alten hohenzollerischen Ämter bzw.
der nach 1806 an Hohenzollern-Sigmaringen gefallenen Gebiete der Fürsten von Fürstenberg
, der Fürsten von Thum- und Taxis und der Klosterherrschaft Wald, die teilweise
erst 1803 an die 1806 dann aufgelösten Territorialherrschaften gefallen waren.27 Doch an-

24 Das bedeutet in der Praxis, dass zum Beispiel im heutigen Zollernalbkreis entsprechende Akten für diese
Fragestellung, abhängig von der historischen Zugehörigkeit der Orte bis zum Reichsdeputationshaupt-
schluss 1803 in den Gemeindearchiven, im Kreisarchiv sowie im Hauptstaatsarchiv Stuttgart und in den
Staatsarchiven Sigmaringen und Ludwigsburg gefunden werden können.

25 Waisenordnung vom 24. Februar 1822, vgl. Hof- und Adress-Handbuch des Fürstentums Hohenzollern
-Sigmaringen nebst einer Ubersicht des Organismus der Verwaltung und der geographischen Verhältnisse
des Landes. Stuttgart und Sigmaringen 1844, S. 112-115.

26 Beispiele hierfür gibt es natürlich auch, etwa: StAS Ho 202 (Oberamt Haigerloch) T 2 Nr. 120 und Nr. 197.

27 Zum Beispiel StAS Ho 196 (Obervogteiamt Jungnau) Tl Nr. 289 und Nr. 513; Ho 172 (Herrschaft
Trochtelfingen)T3 Nr. 442; Ho. 197 (Obervogeiamt Trochtelfingen) NVA II, 11933 und NVA II, 11989;
Dep. 1 (Stadtarchiv Sigmaringen) T3-4 Nr. 556.

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