Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene e. V., Frei122-Z6
Zeitschrift für Parapsychologie
9=61.1934
Seite: 164
(PDF, 78 MB)
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Zeitschrift für Parapsychologie. Heft 4. (April 1934.)

medialen Anstoß zu allen den Vorgängen gab. Nach Lage der Umstände ist
eine in den entsprechenden Fachkreisen durchaus bekannte „psychische Ansteckung
*4 sehr wohl möglich. Leider raachen es die Verhältnisse unmöglich,
die Prüfung auch auf die Großmutter des Kindes auszudehnen. —

Sehr typisch ist ein Vorgang, der die Mutter des Kindes in den letzten
Tagen betraf. Nachdem sie das Mädel zu Bett gebracht hatte, war sie im Begriff
, das Zimmer zu verlassen. Sie hatte sich gerade herumgedreht, als plötzlich
ein paar Schuhe hinter ihr zu Boden klapperten. Entsetzt drehte sie sich
herum und — fand nichts, was irgendwie geworfen oder herabgefallen sein
konnte. Das Kind lag ruhig da und dessen Schuhe befanden sich am gewohnten
Ort. — Berücksichtigen wir noch, daß eines Tages die Hitlerjugend mit Musik
durch die Straßen zog und sich schon außer Hörweite der Wohnung befand —
als plötzlich laut und deutlich das Klopfen einsetzte und im Rhythmus eines
gespielten Marsches ertönte. — Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt,
daß Rosemarie sich eines Tages weigerte, an einem vereinbarten Radausflug teilzunehmen
. Sie erklärte zuletzt, sie habe einen sehr schlechten Traum gehabt
und darin ein großes Unglück gesehen. Die Mutter zwang das Kind mit fortzufahren
, als man jedoch kaum das Weichbild der Stadt verlassen hatte, fand
man die Straße polizeilich gesperrt. Ein schweres Kraftverkehrs-Unglück hatte
einen Toten und einen Schwerverletzten gefordert! Gewiß kann man hier vom
beliebten Zufall sprechen, Hellsehen, Vorausschau u. a. in das geräumige Gebiet
des Zufalls verweisen, doch läuft gerade dieser Fall in das mediale Gebiet
ein. —

Zusammengefaßt ergibt sich das Gesamtbild eines echten medialen Falles.
Unwesentlich ist hierbei angesichts des behördlichen Kündigungsdekretes, ob
man die Vorgänge animistisch oder spiritistisch aufzulösen versucht. Wesentlich
jedoch ist die Tatsache, daß die Behörde auf Grund der geschilderten,
besonderen Umstände und Verhältnisse zu einem glatten Fehlurteil gelangte.
Um so mein, da alle Beteiligten über keine Erfahrung und Kenntnisse auf dem
geschilderten Gebiete verfügten. Fälle, wie der hier zur Verhandlung stehende,
können und dürfen nicht nach den Methoden mittelalterlicher Hexenprozeß-
Judikatur „erledigt" werden, zumal es sich hier um eine ein Urteii fällende
Behörde handelt. Es muß betont werden, daß in der Familie S. absolut keine
Kenntnisse über Spiritismus und Mediuinismus bestehen, noch irgendwelche
Neigungen hierzu vorhanden sind. Verf. glaubt, das Kind keinen weiteren
Kontroll- und Prüfungsversuchen unterwerfen zu dürfen; es handelt sich hier
nicht darum, etwa ein Medium herauszuzüchten, sondern höchsl unliebsame
Erscheinungen aus dem Leben des Kindes zu entfernen. Es darf angenommen
werden, daß mit dem Durchbruch der geschlechtlichen Reife die unerwünschte
Begleiterscheinung tiefsten und verborgensten Seelenlebens, wie auch dement-
sprechende Äußerungsformen verflachen und abklingen! —

Nachtrag: Ergänzend muß bemerkt werden, daß z. Zt. (Ende Nov. io33)
die Phänomene noch andauern. Die Schläge haben an Heftigkeit oder Stärke
abgenommen, jedoch nicht an Zahl und erfolgen z. T. frühmorgens schon.
Die \ orgänge entziehen sich intelligent einer strengen Kontrolle auch weiterhin,


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