Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene e. V., Frei122-Z6
Zeitschrift für Parapsychologie
9=61.1934
Seite: 251
(PDF, 78 MB)
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Fischer: Zur Frage der Kriminaltelepathie.

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aufmachte, war auch der Schreibtisch der Sekretärin. Einige Tage später stellte
sich jedoch heraus, daß die Papiere nicht abhanden gekommen waren, sondern
sich im richtigen Besitz der wirklichen Eigentümerin befanden und daß die
ganze Angelegenheit, der Verlust der Papiere, auf einem Irrtum basierte.

Dieser Versuch mit R. ist also ein vollständiger Fehlschlag und doch von
großer Bedeutung, vielleicht noch von größerer Bedeutung, als wenn er kein
Versager gewesen wäre; denn was hatte R. hier „hellgesehen"? Eigentlich nichts
anderes als was sich der Herr des Hauses und dessen Frau selber gedacht haben;
diese Vorstellung muß R. telepathisch übernommen haben; diese Vorstellung
war falsch und auf diese Weise ist die telepathische Genese der „Leistung" R.s
bewiesen. Denn wäre die Vorstellung des Hausherrn richtig gewesen und R.s
„Leistung" auch richtig, hätte man das Telepathische und Hellseherische schwer
voneinander unterscheiden können, so ist aber die telepathische Genese soviel
wie einwandfrei.

Bevor wir noch zur zusammenfassenden Würdigung dieser Experimente
schreiten, soll noch als letzter

Versuch 18 angeführt werden: In einer Stadt Böhmens ist einem Herrn
in einem Klublokal aus einem Rock, den er ausgezogen und über einen Stuhl
gelegt hatte, eine Brief*asHip mit einem höheren Geldbetrag (gegen 70000 Kr.)
abhanden gekommen. Der Verdacht der Täterschaft fiel auf einen jungen
Kellner, der auch tags darauf verhaftet wurde; Beweise aber gab es keine, er leugnete
alles. Der Bestohlene wandte sich an mich, ob wir nicht einen Versuch mit
Hellsehen machen könnten. Hierzu verlangte ich eine Schriftprobe vom vermeintlichen
Täter, die mir der Bestohlene schnell beschaffen konnte, da sich
der Verdächtige in Polizeihaft befand. Die Schriftprobe bestand aus zwei
belanglosen Sätzen und einer Unterschrift, die ich R. vorlegte; hierzu will ich
bemerken, daß ich von der Tat nichts anderes wußte, als das, wo und wie der
Betrag abhanden kam und daß der Verdacht auf den Kellner fiel (warum war
mir unbekannt) und daß der Verdächtige in Polizeihaft war.

R. sagte zu der Schrift: „Lauft denn der Mensch da frei herum? Äußerst
böser Fall, sollte man gleich einsperren, wo immer er ist, dem soll man nachlaufen
, ein Mensch mit seelischen Erschütterungen, den Mann sollte man einsperren
." Darauf sagte ich zu R., der Mann sei eingesperrt, worauf R. erklärte
, das stimme nicht, der Mann sei frei. Hier muß ich schon etwas Tatsächliches
erwähnen. Jch hatte die Vorstellung, daß der Schreiber in Polizeihaft
sei, wie mir seinerzeit mitgeteilt wurde. R. hatte aber doch recht; die Polizei
hatte trotz des Verdachtes beschlossen den Burschen frei zu lassen und als er
vorgeführt wurde und ihm die Freilassung mitgeteilt wurde, wurde er gleichzeitig
von Beamten beauftragt, etwas aufzuschreiben und die Schriftprobe dazulassen
; er war also, als er das schrieb, frei und als die Schrift bei mir anlangte
, bereits in Freiheit, außerhalb des Polizeigebäudes. Das muß betont
werden, weil R. richtig aus der Schrift schloß, ohne daß mein falsches Anderswissen
ihn telepathisch abzulenken vermochte.

R. sagte dann weiter: Der Mann stiehlt, ist manuell geschickt.

(Frage: Welcher Beruf?) Ich kann nicht mehr sagen, als irgendein Arbeiter,


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