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Dadurch, dass der anatomischen Anstalt nun einige Räumlichkeiten
zur Disposition gestellt waren wurde nun auch eine Vermehrung- des
Unterrichtsmaterials möglich. Was zunächst die Leichenlieferung betrifft,
so begegnen wir zwar schon im Jahr 1741) einer landesherrlichen Verordnung
über Ablieferung von Leichen, wonach alle in den österreichischen Vorlanden
justifickten Korper „ad Anatomiam" eingeliefert werden sollen, in Abgang derer
aber die Leiber von den Soldaten, welche an keiner ansteckenden Krankheit
gestorben, und einer 2*«n in der peinlichen Gerichtsordnung der Maria Theresia
vom Jahr 1769'); wie wenig jedoch der Sinn dieser Verordnungen
verstanden werden wollte, das geht aus den oben geschilderten Schwierigkeiten,
welche dem Professor der Anatomie vor 1773 überhaupt gemacht wurden,
wenn er eine Zergliederung vornehmen wollte, zur Genüge hervor. Auch
in dieser Beziehung hat erst die neuere Zeit die notwendigsten
Forderungen befriedigt.
W as das bleibende Unterrichtsmaterial, die Sammlungen, betrifft, so
) In derselben heisst es: Vom Begräbniss der gerichteten Missethäter
§< 10. „Und da auch auf unsern hohen Schulen die medicinischen
Facultäten zu besserer Untergriff und Ausübung der Anatomiae
oder Zergliederungskunst nöthig haben , dass ihnen zuweilen der
Körper eines hingerichteten Maleficanten ausgeliefert werde so
wollen wir solche Bewilligung dem Gutbefund unserer Obergerichte
hiermit eingeräumt haben. welche jedoch den Bedacht dahin zu
nehmen haben, damit nur Körper von solchen Leuten, die von keiner
ansehnlichen Anverwandtschaft oder Herkunft sind, weder in einer
Würde gestanden, zur Zergliederung verabfolgt werden.
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