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Herr Belval das Wort und schilderte in gerührten
Worten alles, was ich für ihn und seine Tochter
getan hatte, dass er sich glücklich schätze,
einen so edlen, guten und hilfreichen Menschen
als Tochtermann zu besitzen. Da er aber infolge
der im Krieg erhaltenen Gebrechen nicht
mehr im Stande sei, seine ausgedehnten Besitzungen
zu verwalten, habe er seinen Schwiegersohn
bewogen, seine Stelle einzunehmen und,
um dem ihm wiederfahrenen Glücke einen
beredten Ausdruck zu geben, werde Albert
fortan seinen ärztlichen Beistand unentgeltlich
den Angehörigen der Familien angedeihen
lassen, die seine Güter bewirtschaften.
*
* *
Und der Mäxele ? Er hat an diesem Tag einen
kleinen Champagner-Schwips gehabt und meiner
jungen Frau vor lauter Glück und Jubel
zwei schallende Küsse gegeben.
« Prosit ! Prosit ! » riefen alle, « gelt, es hat
geschmeckt ? »
DIE BURGSCHAFT.
Die Bürgschaft ist ein Vertrag auf Grund
dessen ein Dritter, der Bürge, sich dem Gläubiger
gegenüber verpflichtet die dem Schuldner
obliegende Schuld zu erfüllen, wenn dieser
seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Diese vom Gesetzgeber vorgesehene Art der
Sicherheitsleistung hat sicherlich schon in
vielen Fällen äusserst nutzbringend gewirkt,
denn mancher Handwerker, Geschäftsmann,
Landwirt, Gewerbetreibende usw. konnte sich
nur auf Grund der von einer dritten Person
übernommenen Bürgschaft die zum Beginn
oder Fortführung seines Betriebes" erforderlichen
Kredite verschaffen, deren- Zahlung er
mangels anderer Sicherheitsleistung sonst nicht
hätte erreichen können.
Wenn jedoch das Eintreten eines Bürgen
dem Schuldner und Gläubiger bestimmt zum
Vorteil gereicht, so schliesst die Uebernahme
der Bürgschaft für den Bürgen selbst ein
gewisses Risiko nicht aus. Ein altes Sprichwort
sagt : Wer bürgt, zahlt. Solange es der Bürge
mit einem gewissenhaften und ehrlichen Schuldner
zu tun hat, der sich nach Kräften bemüht,
seinen Verpflichtungen nachzukommen, wird
er vielleicht nicht viel zu befürchten haben.
Sucht jedoch der Schuldner sich seinen Verpflichtungen
in betrügerischer Weise zu entziehen
oder kann er denselben unverschuldeter-
weise, was bei den heutigen unsicheren Wirtschaftsverhältnissen
etwas alltägliches ist, nicht
nachkommen, so wird schon mancher Bürge
zu seinem Leidwesen festgestellt haben, dass
er gezwungen war, aus eigener Tasche zu zahlen,
ohne die Aussicht zu haben, sein gutes Geld
jemals wieder zu sehen.
Es kann deshalb nicht oft genug und nachdrücklich
darauf hingewiesen werden, dass
bei der Uebernahme einer Bürgschaft die
äusserste Vorsicht geboten ist. Besonders sei
davor gewarnt, für unbekannte Personen oder
solche, deren bisherige Tätigkeit absolut keine
Gewähr für die Erfüllung der eingegangenen
Verpflichtungen bietet, Bürgschaft zu leisten,
um denselben lediglich eine Gefälligkeit zu
erweisen. Wie oft ist schon ein völliger Ruin
des Bürgen das Resultat seiner Gutmütigkeit
oder Leichtfertigkeit gewesen.
Auch lässt sich häufig feststellen, dass der
Bürge über die Tragweite der Bürgschaft gar
nicht unterrichtet ist und weder weiss, welches
die für sein eigenes Vermögen entstehenden
Folgen sein können, noch die Mittel kennt, die
ihm zur Verfügung stehen, um den ihm drohenden
Schaden auf ein Mindestmass zu reduzieren.
Wir halten es daher für angebracht, etwas
näher auf die für die Bürgschaft geltenden
gesetzlichen Bestimmungen einzugehen. Dieselben
sind enthalten in den Artikeln 2011
und folgende des Code civil.
I. DER UMFANG DER BÜRGSCHAFTSVERPFLICHTUNG
.
Die Bürgschaft hat akzessorischen Charakter,
das heisst sie kann nur entstehen, wenn die
Hauptschuld existiert, deren Erfüllung sie
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