Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., DA 22/5102
Beck, Karl Josef; Schmiederer, Ignaz [Gefeierte Pers.]
Rede bei der academischen Feier des fünfzigjährigen Amts-Jubiläums des Herrn Joseph Ignaz Schmiderer
Freiburg im Breisgau, 1829
Seite: 23
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Freiburg und der Oberrhein

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Bemerkungen sind* dafür spricht der glänzende Beweis, welchen die
halbhundertj&ferige BerufserMlung unseres verehrten Collegen aufstellt
. Ich halte es für überflüssig, der günstigen ärztlichen Erfolge
zu erwähnen, welche unserm verehrten Freunde unter seinen Mitbürgern
das volle Zutrauen sicherten und welche für die Thätigkeit
lind die Talente unseres verehrten Collegen, welcher an die hiesige
Hochschule berufen, in dem Berufe des Lehrers in gleichem Grade
wie als ^praktischer Arzt sich auszeichnete, laut sprechen.

i * Nicht minder reich an Gehalt und Umfang ist der Kreis des
Wirkens des Arztes, welchen derselbe als Sanitätsbeamter zu erfüllen
hat. Die geistigen Kräfte des Arztes werden vom Staate in doppelter
Beziehung in Anspruch genommen; es ergeht an denselben in Cri-
iöiaal- oder Civilfallen die Aufforderung, er soll den Umfang der
Einsichten, welche ihm die Natur - und Heilkunde darbietet, anwenden
, um ein Faktum dem Gerichte aufzuklären, in sofern diese Auf-
klärung im Reiche der ärztlichen Kenntnifs liegt, entweder to physischer
, bei Untersuchung der Seelenzustände, von psychischer Seite.
Oder der Arzt ist berufen, das Gesundheitswohl der in Gesellschaft
lebenden Menschen, und derjenigen Thiere, deren sie zu ihren Arbeitern
und zu^i Unterhalt bedürfen, nach den Grundsätzen, welche
die ärztliche Wissenschaft aufstellt, zu befördern. Der Arzt handhabt
die gerichtliche Arzneiwissenschaft oder er verwaltet die medizinische
Polizei. Im ersten Falle hängten seiner Begutachtung die gewissenhafte
und umfassende YerilHK des Hechts ab, es handelt sich
tun die höchsten Güter um FfSfKeit und Leben eines Mitmenschen.
Im andern Falle ist die Thätigkeit des Arztes gerichtet auf das phy-
sisube und psychische Wohl der menschlichen Gattung.

Wie wichtig das gewissenhafte und einsichtsvolle Einwirken des
gerichtlich©»:<Arztes, ist allgemein anerkannt Die Einwirkung des
Arztes mufs i&feir £n der eigenen Sphäre bleiben, darf nicht auf, aufser
ihr^ etwa in jeüe der Rechtswissenschaft angehörige Dinge hinaus-


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