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gehen. Zuweilen begehet der Arzt den Fehler, in ein ihm fremdes
Gebiet einzugehen und das zu übersehen, was das eigene Gebiet gewährt
. Der Arzt hat mit der Rechtspflege nichts zu thun, er begnüge
sich, jene Aufklärungen zu verschaffen, welche ihm seine physischen
und psychischen Kenntnisse, abgesehen von der rechtswissen-
sqhaftlichen Ansicht, gewähren. Der Arzt, wenn dessen Einwirkung
als Gerichts-Arzt der menschlichen Gesellschaft nicht gefährlich, son^
dern nutzbringend werden soll, darf nicht bemüht seya, das Schwert
dem Richter zu entwinden, noch darf er dasselbe scharfen. Es ist
eine schwierige Aufgabe, in den Schranken der Humanität zu Ter*
harren, und glücklich die Mittelstrafse zu behaupten zwischen nafch-*
sichtigem Bestreben, den Verbrecher zu entschuldigen, und unverantwortlichem
Uebersehen dei- Milderung bedingenden, oder die Zurechnung
aufhebenden Momente* Man unterscheide wohl zwischen
der Schwierigkeit und der Unmöglichkeit dem Drange stürmender
Affekt!^ und Leidenschaften zu widerstehen. Wie schwierig ist es
oft dem Arzte, Wahrheit und Täuschung glücklich zu unterscheiden.
Der Versuch, den gerichtlichen Arzt zu hintergehen, wird so vielfältig
gemacht, ich erinnere nur an die Fälle, wo über die Fähigkeit eines
Individuums Dispositionen zu treffen, ausgesprochen werden soll
Doch wie glücklich ist der Arzt, der den Pfad zu beleuchten vermag
dem gewissenhaften Richter, damit dieser den Frevel gegen die heiligsten
Gesetze verhüte und dem Angegriffenen Schirm und Hort werde.
Unser verehrter Freund hat rühaHpdie schwierige Aufgabe durch
eine lange Reihe der Jahre gelöstWün Jahre 1806 führte ihn das
Vertrauen, welches unser Regent auf die umfassenden Kenntnisse, 00
wie den edlen, aller Bestechung unzugänglichen Charakter unseTes
Freundes setzte^ zur gleich ehrenvollen als wichtigen Stelle d^ Medizinalreferenten
dei Hofgerichts in der oberrheinischen Provinz.
Dieses Vertrauen wurde im vollen Umfange erfüllt mnd von unserm
gerechten Fürsten wurde öffentlich durch die Ertheilung des Ranges
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