Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/boos1906/0104
98

FÜNFTES KAPITEL.

keinen Abbruch. Sie hatten nicht nur den größten Einfluß auf
das gewerbliche Leben, indem sie die Produktion überwachten,
sondern es wohnte ihnen auch, wie schon bemerkt, ein religiöses
Element inne,1 und zwar war die Erfüllung religiöser Pflichten
das Primäre. Sie selbst erklärten 1388 als ihren Hauptzweck
die fortdauernde Erhaltung einer Kerze vor dem Altar oder die
Stiftung einer Priesterpfründe.2 Als religiöse Genossenschaften
bildeten sie, ganz wie in Deutschland, kirchliche Bruderschaften.
Diese hielten zu bestimmten Zeiten Versammlungen ab, mit
Trinkgelagen verbunden, wobei Almosen eingesammelt wurden
zur Unterstützung verarmter Genossen. Namentlich das 14. Jahrhundert
mit all* seinen Schrecken, dem schwarzen Tod und den
Bauernaufständen, erweckte oder verstärkte den religiösen Trieb,
so daß eine große Anzahl solcher Bruderschaften neu entstanden.
Die Regierung sah aber in der Vermehrung der toten Hand
eine große Gefähr für den Staat. Daher befahl König Richard IL
am 1. November 1388, daß alle Vorsteher der Gilden und
Bruderschaften die Statuten, Privilegien und Verzeichnisse ihres
Vermögens der Regierung einsenden sollten. Die Berichte von
über 500 Bruderschaften liefen ein in lateinischer, französischer
und englischer Sprache3 und gerade diese sind die vorzüglichsten
Quellen unserer Kenntnisse für diese Dinge. Die Zünfte, aus
autonomer Wurzel entstanden, suchten im 15. Jahrhundert sich
gegen die Anfechtungen der Staatsgewalt zu sichern und eine
gesetzliche Anerkennung ihrer Körperschaft zu erlangen, was
man mit Inkorporation bezeichnete. Aus dem Schutzbrief für
die Gewürzkrämer vom Jahre 1428 lernen wir den Begriff einer
solchen Inkorporation kennen:4 „Es sei gestattet, daß vorgenanntes
Gewerbe und alle dazugehörigen Leute von jetzt ab dem
Namen und der Tat nach eine Körperschaft und eine dauernde

1 Ashley Lcn, 138 ff. Hegel 1. c. I, 151 ff.

2 Ashley 1 c. II, 141.

3 Toulnixi Smith, English Gilda. The original ordinances etc. 1870.

4 Ashley 1. c. II, 83.


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/boos1906/0104