http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/boos1906/0117
DIE BAUHÜTTEN UND WERKMAURERLOGEN IN ENGLAND. 111
mußte und zwar in älterer Zeit auf das „Buch der Pflichten",
später auf die Bibel.1 Für die Unterweisung der Neuaufgenommenen
hatte ein besonderer Bruder (Intender) zu sorgen,
doch bezog sich dieser Unterricht nicht auf das Handwerk selbst,
sondern nur auf Logensachen (das Ritual).
Die Lehrzeit der Handwerker in England betrug in der
Regel sieben Jahre, dann konnte er sich als Mitglied der Zunft
(Fellow of Graft oder Master) aufnehmen lassen. Es gab aber
solche, die fortfuhren als Gesellen im Tagelohn zu arbeiten;
diese wurden in der Loge ungern gesehen und als minderwertige
Genossen behandelt. Die Herren-Maurer dagegen wurden gleich
als Zunftgenossen (Fellow of Craft) aufgenommen oder erhielten
die beiden Grade eines Lehrlings und Meisters hintereinander.
Geheimnisse bei der Beförderung zum Zunftgenossen oder Meister
gab es keine, denn auch Lehrlinge waren bei diesem Akte zugegen
. Dem neuaufzunehmenden Meister wurden Zeichen und
Griff mitgeteilt. Bei der Lehrlingsaufnahme spielte das Winkelmaß
eine symbolische Rolle, bei der Beförderung der Zirkel,
daher kommt im Protokoll der Loge von Dunblane 1720/21
die "Wendung vor: „wurde nach der Prüfung gehörig befördert
vom Winkelmaß zum Zirkel und vom eingeführten Lehrling zum
Zunftgenossen dieser Loge." Mehr als diese Gebräuche gefiel
vielen Brüdern die Sitte, daß der Neuaufgenommene einen
Schmaus zu leisten und den Anwesenden ein Paar Handschuhe
oder manchmal auch einen Schurz zu schenken hatte. Allgemein
herrschte das Herkommen, daß am s. Johannistag jeder Bruder
einen weißen Schurz und weiße Handschuhe tragen mußte.2
Die Schottischen Maurer feierten den Apostel Johannes (27. Dez.)
als ihren Schutzpatron. Bis auf den heutigen Tag ziehen die
Mitglieder der Loge von Melrose am genannten Festtage bei
1 Die Auseinandersetzung von Begemann in ß Z 0. 1894 p. 141 *) ist
sehr einleuchtend.
2 Bereits in einer Verordnung von 1430 für Suffolk wurde bestimmt,
daß jeder Freemason ein Paar weiße Lederhandschuhe und eine weiße
Schürze erhalten soll. Gould 1. c. II, 302.
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/boos1906/0117