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DIE BAUHÜTTEN UND WERKMAURERLOGEN IN ENGLAND, 119
150 eifersüchtig war, da er zur Krone kam, daß er ihn in einer
Pinasse auf das Meer setzte, ohne Tau und Ruder, blos in Gesellschaft
eines Pagen, damit sein Tod den Wellen und nicht
ihm zugeschrieben werden möchte. Daher sich auch der junge
Prinz, unfähig, seine Leidenschaft zu bezwingen, selbst über
Kopf und Hals in die See stürzte und daselbst umkam. Wie
unwahrscheinlich es nun aber sei, daß dieser ihre Gebräuche
gelernt, ihnen einen Freiheitsbrief ausgewirkt oder sie nach York
zusammenberufen habe, mag der Leser beurteilen . . . Doch ist
es noch unwahrscheinlicher, daß Heinrich VI. und sein Rat je
ihre Pflichten und Gebräuche durchsehen und genehmigen und
so diese sehr ehrwürdigen Meister und Genossen, wie sie in der
Rolle genannt werden, bestätigen sollte; denn im dritten Jahr
seiner Regierung (als er nicht vier Jahr alt sein konnte) finde
ich eine Parlamentsakte, die diese Gesellschaft ganz abschafft.1
Es wird darin verordnet, daß keine Vereinigungen und Verbindungen
von Maurern in ihren allgemeinen Kapiteln und Versammlungen
gemacht werden sollten, wodurch die gute Ordnung
und Wirkung der Arbeitervorschriften mit Umsturz des Gesetzes
verletzt und durchbrochen wird, und daß die, welche solche
Kapitel oder Vereinigungen veranlaßt, als Staatsverbrecher verurteilt
werden sollten; und daß jene Maurer, die dazu kämen,
mit Gefängnis bestraft werden und nach des Königs Willen
Buße und Lösegeld leisten sollten. So sehr irrte der Verfasser
dieser Geschichte des Gewerbes der Maurerei, und so wenig
Kenntnis besaß er von unseren Chroniken und Gesetzen. Obwohl
jene Vorschrift durch eine spätere Akte vom 5. Jahre der
Elisabeth, wodurch Diener und Arbeiter zum Dienen gezwungen
werden können, aufgehoben und ihr Lohn beschränkt ist; und
obwohl alle Meister strafbar gemacht sind, wenn sie mehr Lohn
geben, als von den Richtern abgeschätzt ist, und die Diener,
1 Plot findet sich hier im Irrtum, denn das Verbot von 1425 bezieht
sich nur auf die gesetzwidrigen Versammlungen, nicht auf die Logen.
B Z C. 1889, 33 f.
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