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DIE BAUHÜTTEN" UND WERKMAURERLOGEN IN ENGLAND. 129
Schon öfters ist von den „Verfassungen" und den „Pflichten*
der alten Freimaurerlogen die Rede gewesen. Auf dieses „Buch
der Verfassung" mußten die neuaufgenommenen Mitglieder
schwören,1 weßhalb wahrscheinlich jede Loge im Besitz eines
solchen handschriftlichen Exemplars der Verfassung sich befand.
Zwar sind schon seit 1722 einzelne dieser Handschriften durch
den Druck bekannt gemacht worden,1 und namentlich erweckte
die 1840 erfolgte Veröffentlichung des sogenannten Halliwell-
Manuskripts das Interesse der Forscher, aber viel wußte man
mit diesem seltsamen Dokumente nicht anzufangen, und die
Geschichtschreibung stützte sich auf alle möglichen Zeugnisse,
nur nicht auf diese authentischen Quellen. Erst seit den siebziger
Jahren des 19. Jahrhunderts haben englische Forscher
dieser Sache ihre Aufmerksamkeit geschenkt und eine Anzahl
solcher „Verfassungen" aus dem Staube der Bibliotheken und
Archive gezogen und dieselben in Zeitschriften sowie in besondern
Büchern bekannt gemacht. Namentlich hat sich die
Loge Quatuor Coronati in London mit Eifer dieser Aufgabe angenommen
und seit 1889 unter dem Titel Masonic Reprints
in streng wissenschaftlicher Weise die wichtigsten Dokumente
herausgegeben, wobei sich besonders Ge. W. Speth große
Verdienste erworben hat. Bis jetzt sind 70 Handschriften der
alten Verfassungen bekannt geworden. Begemann hat sich die
große Mühe gegeben, diese Handschriften einer exakt philologischen
Untersuchung zu unterwerfen und auf Grund dieser
Studien die Handschriften in Familien zu gruppieren, die Grundlage
für den notwendigen Aufbau eines Stammbaums. Als
Resultat seiner Forschungen ergibt sich nun folgendes: Es gab
in England in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts „Bücher
der Pflichten," welche die von den Werkmaurern zu beobachtenden
Artikel und Punkte enthielten. Diese Artikel und Punkte
mußten von allen neuaufgenommenen Genossen in offener
1 Begemann in B Z C. 1894, 141 *
2 B Z C. 1890, 159 ff.
H. Boos, Geschichte der Freimaurerei.
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