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FÜNFTES KAPITEL.

diese „ Absicht der Belehrung, Anleitung, Ermunterung und Ermahnung
, sowie andererseits der Warnung und Abmahnung in
der beständigen .Form der Anrede."1 Für die seiner Aufsicht
unterstellten Werkleute hat er dieses Gedicht verfaßt, um sie
über den Ursprung und die Geschichte der Maurerei zu belehren
, ihnen recht fest die Pflichten d. h. die „Artikel" und
„Punkte" einzuprägen, sowie ihnen auch allerlei nützliche Verhaltungsmaßregeln
im kirchlichen und gesellschaftlichen Verkehr
zu geben. In Deutschland wie in England gab es eine große
Anzahl solcher Anstandsregeln für Ritter wie für Bürger,2 und
gerade die Gilden, Zünfte und Gesellschaften führten einen unausgesetzten
und schweren Kampf gegen die Rohheit und Unkultur
und wurden nicht müde die unbändigen Gemüter durch immer
wieder erneute und verschärfte Verordnungen auf eine höhere
Stufe der Gesittung zu heben. Gerade diesem Zwecke sollte
unser Gedicht dienen. Der Verfasser wollte „die Maurer von
dem hohen Wert ihres zur Kunst sich erhebenden Handwerks
überzeugen, ihnen idealere Anschauungen einflößen, daß sie selbst
an sich höhere Anforderungen stellen und sich für eine veredelte
Lebensführung erwärmen möchten. Der Hinweis darauf, daß
einst in Ägypten Söhne vornehmer Leute von Euklid in derselben
Kunstfertigung unterwiesen seien, sollte sie anspornen, sich
solcher Vorfahren würdig zu machen und demgemäß auch ein
gesittetes Benehmen sich anzueignen»" Darum wird auch die
Geschichte der „Vier Gekrönten" erzählt, die er fälschlich auf
Steinmetzen und Bildhauer bezieht,4 In den deutschen Stein-
metzordnungen aus dem 15. Jahrhundert geschieht ihrer Erwähnung
, niemals aber in den englischen „Verfassungen", denn
die englischen Steinmetzen verehrten den Johannes den Täufer

1 Begemann in B Z C. 1894, 165.

2 Boos, Geschichte der rheinischen Städtekultur II, 225 f, III, 363 ff, für
England vgl. Begemann in B Z C. 1894, 213 f.

3 Begemann B Z C. 1894, 166.

4 Begemann 1. c. 1890, 187 ff. 1894, 167 ff.


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