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SECHSTES KAPITEL.

diese Hochgrade in besonderen Kapiteln gepflegt, während Dermott
alle über den Koyal-Arch-Grad hinausgehenden Grade verwarf
und namentlich weit entfernt war, diesen Royal-Ar ch~ Grad als
Lockspeise für seine Großloge zu verwenden. Die alten Werkmaurer
kannten nur zwei Grade: Lehrling und Genosse, der
gleichbedeutend war mit dem Meister,1 und diese beiden Grade
übernahm auch 1717 die neue Großloge von London, wie dies
die XIII. Verordnung des Konstitutionenbuchs von 1723 deutlich
beweist, wo es heißt, daß Lehrlinge nur in den Vierteljahrsversammlungen
der Großloge zu „Meistern und Genossen" gemacht
werden dürfen, wobei „Genosse" und „Meister" indentische
Begriffe sind, denn aus den Genossen werden die Beamten einer
Loge: Meister und Aufseher und nicht minder der Großmeister
gewählt. Die zweite Bearbeitung des Konstitutionenbuchs von
1738 unterscheidet drei Grade: Lehrling, Genosse oder Geselle
und Meister; überall wo 1723 „Genosse" stand, steht 1738
nun „Meister." Prichards zergliederte Maurerei (1730) gibt
die Eituale für die drei Grade Lehrling, Geselle und Meister,
also waren 1730 die drei Grade bereits ausgearbeitet, aber ob
von der Großloge anerkannt, ist fraglich. Das British-Museum
bewahrt nun ein Buch, das die Protokolle der Philo-Musicae et
Architecturae Societas enthält;2 dieser Gesellschaft gehörten nur
Freimaurer an und wer in ihr aufgenommen werden wollte,
mußte sich zuvor von ihr, die sich als regelrechte Loge betrachtete
, zum Maurer machen lassen; in ihr wurden sodann die
Lehrlinge zu Genossen und die Genossen zu Meistern befördert.
Diese Konstituierung als „regelmäßige" Loge geschah im Februar
1725. Am 2. September dieses Jahres besuchte sie der jüngere
Großaufseher Payne, der dem Großmeister Graf Eichmond darüber
berichtete, worauf dieser sie schriftlich aufforderte, vom
„unregelmäßigen Maurermachen" abzustehen, allein die Loge
fand diese Anmaßung nur lächerlich und fuhr fort zu arbeiten,

1 Vgl. die eingehenden Erörterungen von Begemann in B Z C. 1889, 64ff»

2 Vgl. Begemann im Allg. Handbuch der Freimaurerei I, 256 ff, dem
ich hier folge.


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