Augustinermuseum Freiburg i. Br., B 933/5
Das Bürgerhaus in der Schweiz (5. Band): Das Bürgerhaus im Kanton Bern, 1. Teil
Zürich, 1917
Seite: XXXVI
(PDF, 32 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Varia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Public Domain Mark 1.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/das_buergerhaus_05_1917/0038
thurnerstein verfertigt. Die Innenausstattung
- des Hauses trägt ganz das Gepräge
dieser Zeit, docli sind die damals beliebten
„meergrünen" Kachelöfen, die hineinkamen,
heute verschwunden.

v.Mülinen, Heimatkunde, Art. Wangen; Grundbuchamt
Wangen, Bern. Säckelmeisterrechnungen 1552 ff,
1574, bern. Reparat. Bücher 3, 16 u. 31, 18, 446 ff;
Wangen Amtsrechnungen ad 1571 ff.

Wiedlisbach

Tafeln 36-37.

Wiedlisbach, Städtchen in fruchtbarer
und obstreicher Gegend im ehemaligen
Bipperamt liegt am Fuss des Jura,
2 km oberhalb des linken Aareufers an der
grossen Strasse von Solothurn nach Basel. Als
Stadt 1775 mit einem Schultheissen zum
erstenmal genannt, teilte der Ort lange Zeit
die Schicksale der Herrschaft Bipp, welche im
XIII. Jahrhundert den Grafen v. Froburg
gehörte. Kurz vor deren Aussterben gingen
ihre Güter um 1370 an die Grafen v. Neuen-
burg-Nidau über. Mit Bipp und Erlinsburg
kam Wiedlisbach an Verena v. Neuenburg,
die Gemahlin des Grafen Simon v. Thierstein,
welche 1379 diese Güter ihrer Schwester
Anna, Gemahlin Hartmann v. Kyburgs und
deren Sohn Rudolf v. Kyburg versetzte.
Durch Verpfändung gelangten sie 1385 an
Herzog Leopold v. Österreich und von
diesem 1386 an Basel und 1405 an den
Grafen Egon v. Kyburg, des vorgenannten
Rudolfs Bruder. Unter Bedingung des
Wiederverkaufsrechts durch Österreich trat
dieser 1406 die erwähnten drei Herrschaften
„schenkungsweise" um 2000 Gulden den
Städten Bern und Solothurn ab. Nachdem
schon am 11. Oktober 1407 Österreich auf
alle seine Rechte an der Landgrafschaft
Burgund zugunsten Berns verzichtet hatte,
schritten die beiden Städte 1463 zu einer
Teilung, infolge deren Bipp und Wiedlisbach
an Bern, die 1408 von den Kyburgern gemeinsam
erkaufte Herrschaft Bechburg ausschliesslich
an Solothurn fiel.

Unter der bernischen Herrschaft verlor
Wiedlisbach viel von seiner früheren Bedeutung
als Zollstätte und blieb in seiner
Entwicklung dermassen stehen, dass es noch
heute nach einem halben Jahrtausend ganz
den Charakter eines mittelalterlichen Landstädtchens
behalten hat, trotzdem es 1423

völlig abbrannte und noch 1834 durch eine
grosse Feuersbrunst heimgesucht wurde.

Für ihre Hülfe im Sempacherkrieg erhielten
die Wiediisbacher von Österreich
am 20. Oktober 1386 die Bewilligung eines
Dienstagswochenmarktes und des Bezuges
eines Ohmgelds von 4 Mass auf einen Saum
eingeführten Weins. Erst 1508 wurde von
Bern die Leibeigenschaft und 1516 die jährliche
Kopfsteuer der Bürger aufgehoben;
bei dieser Gelegenheit wurden diese mit
einer eigenen Fahne und einer Bussen- und
Scheltordnung bedacht.

Das Städtchen ist im Rechteck gebaut
und Avird von der grossen Landstrasse
durchzogen; die beiden Stadttore wurden
erst im XIX. Jahrhundert abgetragen. Die
ursprünglich jedenfalls wie Aarberg platzartig
angelegte Stadt wird durch eingebaute
Häusergruppen in eine „vordere" und eine
„hintere" Gasse eingeteilt. Die übrigen
Häuser, einschliesslich des Rathauses und
der 1338 von Graf Rudolf v. Neuenbürg gestifteten
Katharinenkapelle — Wiedlisbach
hat noch heute keine eigene Pfarrkirche,
sondern gehört kirchlich zu Oberbipp —
sind mit ihren Hinterfassaden in die Stadtmauer
hineingebaut. Von der Stadtbefestigung
steht an der nordwestlichen Ecke
noch ein massiver viereckiger Turm mit
hohem Steildach, ähnlich demjenigen im
benachbarten Wangen, der zum Pfarrhaus
umgebaut wurde.

Heutzutage sind sehr viele solcher alter
Ackerb ürgerhäuser im Besitz mehrerer Eigentümer
, was davon herrührt, dass schon seit
alter Zeit zum Genuss der Bürgergüter
eigenes Feuer und Licht erforderlich war,
ein Grundsatz, der nach erfolgter Ausscheidung
der Gemeingüter zwischen der Einwohner
- und der Burgergemeinde noch ge-

XXXVI


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/das_buergerhaus_05_1917/0038