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DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DES URHEBERRECHTES
AN WERKEN DER BILDENDEN KÜNSTE
Von Eduard Eckert
(Schluß)
Als eine weitere wichtige Neuerung enthält
der Entwurf den Versuch einer Regelung
des Rechtes am eigenen Bilde. Der Satz,
daß das Urheberrecht dem Verfertiger des
Bildes zusteht, erleidet nach dem jetzigen
Recht eine Ausnahme bei bestellten Porträten:
das Urheberrecht an ihnen geht auf den Besteller
über. Der Photograph z. B. darf von
dem Negativ eines bestellten Bildnisses nicht
mehr Abzüge machen, als bei ihm bestellt
sind. Stellt er dennoch
weitere Abzüge her, sei
es, daß er das Bild eigenmächtig
ausstellen oder
dem Verehrer der von ihm
photographierten jungen
Dame auf dessen Wunsch
überlassen möchte, so
macht er sich strafbar.
Diese Bestimmung, die
auch für die von Künstlerhand
hergestellten Bildnisse
gilt, ist, wie das
Reichsgericht sich einmal
ausdrückt, hervorgerufen
durch „die menschlich
vollständig verständliche
und gerechtfertigte Abneigung
, sich oder eine
andere Person wider Willen
vor die Oeffentlich-
keit gezogen und zum
Gegenstand der Aufmerksamkeit
und der Kritik
des Publikums gemacht
zu sehen." Allein es ist
klar, daß dieses Interesse
des Abgebildeten durch
den Uebergang des Urheberrechtes
an bestellten
Bildnissen auf den Besteller
recht unvollkommen
geschützt ist; denn
dieser Uebergang findet
auch dann statt, wenn
der Besteller des Bildnisses
und der Abgebildete
nicht dieselbe Person
sind, und gegen eigenmächtig
vom Künstler
ARTUR STORCH KNABE MIT SCHILDKRÖTE
oder Photographen hergestellte Bildnisse, die
den Wünschen des Abgebildeten in der Regel
weniger entsprechen werden als die auf Bestellung
gelieferten, bietet die Bestimmung
dem Abgebildeten gleichfalls keinerlei Schutz.
Dieser Rechtszustand ist vielfach als ungenügend
gescholten und die Forderung nach
einem ausreichenden Schutze des Rechtes
am eigenen Bild erhoben worden. Der Entwurf
des neuen Kunstschutzgesetzes kommt
diesen Bestrebungen entgegen
. Es soll zwar in
Zukunft auch an Bildnissen
das Urheberrecht
dem Verfertiger verbleiben
und der Besteller
des Bildnisses lediglich
das Recht zu dessen Vervielfältigung
haben, die
übrigens bei einem Werke
der bildenden Kunst zu
Lebzeiten des Verferti-
gers nur durch Photographie
erfolgen darf; allein
das Recht am eigenen
Bilde soll dadurch zur
Geltung kommen, daß
Bildnisse nur mit Einwilligung
des Abgebildeten
verbreitet oder öffentlich
zur Schau gestellt werden
dürfen und nach dem
Tode des Abgebildeten
hiezu noch zehn Jahre
lang die Zustimmung der
Angehörigen des Abgebildeten
erforderlich sein
soll. Abgesehen von den
Bildnissen zu amtlichen
Zwecken sieht der Entwurf
von dieser Regel nur
zwei Ausnahmen vor, die
eine zugunsten von Bildnissen
aus dem Bereiche
der Zeitgeschichte und
die zweite zugunsten von
Bildern, deren Zweck
nicht in der Darstellung
einzelner Personen besteht
, sondern die nur
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