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-s-^> ZWEI NEUE MÜNCHENER WARENHÄUSER
LUDWIG HOHLWEIN DER ERFRISCHUNGSRAUM IM WARENHAUS HERMANN TIETZ IN MÜNCHEN
Schmuck entworfen, ebenso wie die grazile,
kleine Wappenhalterin auf dem mittleren
Giebel.
Es zeugt von stilistischem Feingefühl, daß
der Architekt im Innern auf reiche Dekorierung
verzichtete, dafür aber die konstruktive Linienführung
durch die feuersichere Ummantelung
hindurch in einfachen Profilen klar betonte.
Nur der Lichthof hat einen Schmuck erhalten.
Die aus dunkelgrün geräucherten Eichenholz
gefertigten Treppen um den Lichthof bringen
einen ernsten und traulichen Ton in die
schlichte Innenarchitektur; über dem Lichthof
wölbt sich eine Decke aus Drahtglas,
die mit ornamentaler Bemalung verziert ist.
Störend wirkt in dem Treppenhaus lediglich
eine recht triviale und obendrein noch mit
Goldbronze bemalte Vergitterung.
Während der Grundriß des Kaufhauses
Oberpollinger in seiner Front durch die
Neuhauserstraße bestimmt wurde, bot die
Grundrißlösung für das Warenhaus Tietz grössere
Schwierigkeiten, auf die hier nicht näher
eingegangen werden kann. Da die Baulinien
wenigstens an drei Seiten ungefähr senkrecht
aufeinanderstanden, konnte das Quadratnetz
durchgeführt werden. Der auf das Mindestmaß
von Raumausdehnung beschränkte Lichthof
ist in das Quadratsystem des Grundrisses
nicht eingegliedert, sondern in der Grundform
einer Ellipse mit eigenem Stützensystem
dem Bau angefügt. Aus mehreren Gründen
mußten die Baulinien mehrfach gebrochen
werden, so daß der Aufbau lebhaft bewegt
erscheint. Im übrigen aber ist ähnlich wie
beim Kaufhaus Oberpollinger durch hochaufstrebende
Giebel, durch heruntergezogene
Dachflächen und durch Zurücksetzen einzelner
Achsen Gliederung in die großen Massen
gebracht; dabei ist nichts geschehen, was zur
Zweckbestimmung des Innern im Widerspruch
steht; denn die hohen Giebel boten eine vorzügliche
Gelegenheit zur Eröffnung großer
Lichtquellen und die bis in das Dachgeschoß
hinaufgeleiteten Treppenhäuser führten ganz
von selbst zu turmartiger Ausbildung.
Es darf nicht unerwähnt bleiben, daß die
Baupolizei dem Bauherrn und dem Architekten
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