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-^4=^> DAS RECHT AM EIGENEN BILD <^=^
FRANQOIS JOSEPH NAVEZ (1787-1869)
letztenZeitBrauch
geworden, daß die
Mitwirkenden,
Herren und Damen
, sich in dem
mehr oder minder
kleidsamen
Kostüm, das sie
sich für die Veranstaltung
gewählt
haben, pho-
tographieren lassen
undzwarnicht
nur zur eigenen
Erinnerung, sondern
auch zur
Herstellung von
Ansichtspostkarten
, die dann in
dem Basare vertrieben
werden.
Ich glaube kaum
jemandem mit der
Behauptung unrecht
zu tun, daß
hier die liebe Eitelkeit
mit im
Spiel ist, jedenfalls
weit mehr
als der Gedanke,
durch die Preisgabe eines Stückes der
eigenen Persönlichkeit, nämlich des Rechtes
am eigenen Bilde, der Wohltätigkeit dienen
zu wollen.
Man nehme einmal ein modernes illustriertes
Blatt wie die „Woche" zur Hand. Sie bringt
zahllose Bildnisse von hohen und höchsten
Herrschaften, aber auch aus bürgerlichen
Kreisen, Herren und Damen bei allen möglichen
Gelegenheiten und in allen möglichen
und unmöglichen Kostümen und Uniformen
z. B. eine kgl. Prinzessin in der Uniform
eines Feuerwehroffiziers — und ein großer
Teil dieser Bilder verdankt seine Entstehung
einer Spezialaufnahme für die Woche. Nun
gehören allerdings die Personen, deren Bild
uns die Woche bringt, zum großen Teile, wenn
auch lange nicht alle, der Zeitgeschichte an
und zählen somit nach dem Entwürfe zu den
Leuten, auf deren Bild die Allgemeinheit ein
Anrecht hat. Aber auch bei diesen Personen
darf durch die Verbreitung oder Schaustellung
ihres Bildes nicht ein berechtigtes Interesse
des Abgebildeten verletzt werden; insbesondere
ist es nach der Begründung des Entwurfes
unstatthaft, daß die Vorgänge des persönlichen
, häuslichen und Familienlebens an
die Oeffentlichkeit gezogen werden. „Das
Privatleben umgibt
ein Schleier,
den niemand zu
durchbrechen berechtigt
ist," sagt
Dr. Keyßner, der
hauptsächlichste
Verfechter des
Rechtes am eigenen
Bild. Was
aber zeigt uns die
Woche? „E. M.,
die Verfasserin
unseresneuenRo-
manes ,Die junge
Generation' in
ihrem Münchener
Heim. Spezialaufnahme
für die
Woche" „Exzellenz
v. B. im
Familienkreis" —
„Fräulein H. K.,
Mitglied der Kgl.
Oper in Berlin in
ihrem Heim. Spezialaufnahme
für
die Woche" —
„Professor G. K.
mit seiner Familie
" „Ein neues Talent der Berliner
Bühne: L. H. vom Neuen Theater in ihrer
Häuslichkeit. Spezialaufnahme für die Woche"
„Fräulein H. A., die jugendliche Naive
des Kgl. Schauspielhauses in Berlin in ihrem
Heim" und den Herrn Staatssekretär v. K.
mit Gemahlin im Bibliothekzimmer, gleichfalls
in einer Spezialaufnahme für die Woche
usw. usw.
Kann man angesichts aller dieser Erscheinungen
aus dem Leben noch davon reden,
daß die Mehrzahl der Menschen von heutzutage
eine Abneigung dagegen empfinde, sich
im Bilde zum Gegenstände der Aufmerksamkeit
des Publikums gemacht zu sehen? Und
wenn dies ja der Fall sein sollte, ist die Mißachtung
dieser Abneigung, die Verletzung des
Rechtes am eigenen Bild, nach dem Empfinden
unseres Volkes dann ein so schwerer Verstoß
gegen unsere Rechtsordnung, daß gleich der
Strafrichter einschreiten muß? Würde ein
zivilrechtlicher Schutz nicht auch genügen?
(Der Schluß folgt)
LOUIS DAVID
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