Augustinermuseum Freiburg i. Br., [ohne Signatur]
Die Kunst: Monatshefte für freie und angewandte Kunst
München, 13. Band.1906
Seite: 179
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DAS RECHT AM EIGENEN BILD

Von Eduard Eckert

II.

Der Schutz, den unsere Rechtsordnung gegenüber
Beleidigungen bietet, mag in manchen
Beziehungen unzureichend sein, aber das
ist gewiß zu billigen, daß der Staatsanwalt
nicht jede Beleidigung, wegen derer Strafantrag
gestellt wird, zu verfolgen braucht, sondern
in allen Fällen, bei denen die Erhebung der
öffentlichen Klage nicht durch ein öffentliches
Interesse geboten ist, den Beleidigten auf den
Weg der Privatklage verweisen kann. Daß
das Rechtsgut der Ehre viel höher steht und
mit einem stärkeren
Schutz auszustatten
ist als das Recht am
eigenen Bilde, wird
niemand bestreiten
wollen. Nurdieschwe-
reren Fälle der Ver-
letzungdieses Rechtes
werden zugleich eine
Beleidigung enthalten
und als solche zu verfolgen
sein. Aber
schon die geringfügigste
Verletzung des
Rechtes am eigenen
Bilde soll nach dem
Entwürfe genügen,
um den Staatsanwalt in
Bewegung zu setzen;
obwohl bei Rechtsverletzungen
dieser
Art ein öffentliches
Interesse an der Bestrafung
gewiß weit
seltener gegeben sein

wird als bei Beleidi- jan baptist stobbaerts
gungen, sollen sie
nach den Bestimmungen
des Entwurfes doch immer im Wege
der öffentlichen Klage verfolgt werden müssen,
sobald der Verletzte dies verlangt.

Damit nicht genug, der Verletzte kann nach
§ 28 des Entwurfes verlangen, daß auf die
Vernichtung des widerrechtlich verbreiteten
oder öffentlich zur Schau gestellten Bildnisses
und der zur Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen
erkannt wird und zwar selbst dann,
wenn die Verbreitung oder Schaustellung
weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt ist.
Insoferne wird das ohne Erlaubnis des Berechtigten
öffentlich ausgestellte oder verbreitete
Bild auf eine Stufe gestellt mit widerrechtlich
hergestellten Nachbildungen und
Nachdrucksexemplaren und mit Schriften oder
Abbildungen, deren Inhalt beleidigend, unzüchtig
oder sonst strafbar ist. Auch wenn
an dem Bildnis nicht das Mindeste zu beanstanden
ist, auch wenn es mit dem Willen
des Abgebildeten seiner Zeit hergestellt
worden ist und derjenige, der es ausgestellt
hat, hierbei infolge eines entschuldbaren Mißverständnisses
in dem festen aber irrigen
Glauben an die Einwilligung des Abgebildeten

in der küche

gehandelt hat, ihm vielleicht gar noch mit der
Ausstellungeinen Gefallen hat erweisen wollen,
auch dann kann der „Verletzte" beanspruchen,
daß das Gericht auf die Vernichtung des Bildes
erkennt.

Mag es sich in den meisten Fällen, in denen
diese Bestimmung Anwendung finden soll,
auch nur um photographische Bildnisse handeln
, so soll sie doch gleiche Geltung auch
für Werke der bildenden Künste haben. Für
diejenigen Bildnisse, die Werke der bildenden
Künste sind, bringt der neue Urheberrechtsentwurf
, der nach der Drucklegung des obigen
Aufsatzes dem Reichstag zugegangen ist, eine

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