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-si=4^> DAS RECHT AM EIGENEN BILD <^=v-
begrüßenswerte, aber noch immer nicht genügende
Aenderung: er nimmt von dem Verbote
der eigenmächtigen Schaustellung und
Verbreitung solche Bildnisse aus, die nicht
auf Bestellung gefertigt sind, soferne die
Verbreitung oder Schaustellung einem höheren
Interesse der Kunst dient und nicht ein berechtigtes
Interesse des Abgebildeten oder,
falls dieser verstorben, seiner Angehörigen
verletzt. Im übrigen regelt der neue Entwurf
das Recht am eigenen Bild in der
Hauptsache ebenso wie der hier besprochene
Entwurf vom April 1904. Die Gefahr
, die sie für diese bedeutet, wird dadurch
nicht genügend gemindert, daß, wenn
der Eigentümer die Kosten übernimmt, das
Bild womöglich in anderer Weise als durch
Vernichtung unschädlich zu machen ist und
daß der Verletzte statt der Vernichtung verlangen
kann, daß gegen eine angemessene,
höchstens dem Betrage der Herstellungskosten
gleichkommende Entschädigung das widerrechtlich
ausgestellte oder verbreitete Bild ihm zugesprochen
werde. Wie hoch würde sich eine
solche Vergütung für ein Porträt von Len-
bachs Meisterhand belaufen? In welcher Weise
läßt es sich unschädlich machen, ohne daß
dabei jedem Kunstfreunde das Herz wehtun
muß ?
Die Vernichtung des Bildes und was der
Gesetzentwurf an ihrer Stelle zuläßt, soll
keine Strafe bedeuten, sondern nur eine
Sicherungsmaßregel gegen eine Fortsetzung
oder Wiederholung der Rechtsverletzung sein.
Wozu aber eine solche Sicherungsmaßregel
gegenüber einem Bilde, dessen ganzes Verbrechen
darin besteht, daß es, öffentlich ausgestellt
oder verbreitet, die Gesichtszüge einer
Person gezeigt hat, die auf der Straße ihr
Angesicht doch auch nicht vor dem Publikum
zu verbergen pflegt? Wozu diese Zwangsenteignung
gar gegenüber einem Eigentümer,
der an der Ausstellung des Bildes vollkommen
unschuldig ist? Wenn ich aus grober Fahrlässigkeit
durch einen Schuß aus meinem
Gewehr einen Menschen töte, so darf ich
mein Gewehr behalten; der Gesetzgeber
achtet nicht dafür, daß es unschädlich gemacht
werden müßte. Aber das Bildnis soll nach
dem Entwürfe mir abgenommen und unschädlich
gemacht werden, das ich zu einer
Ausstellung gegeben habe, und zwar auch
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JOSEPH H EYMANS
WALDINNERES
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