http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/die_kunst_13_1906/0233
-s*^> DAS RECHT AM EIGENEN BILD <^^=~
besitzer nicht das Recht zugestehen können, die
gekränkteEhre der Frau Huckebein zu rächen am
allerwenigsten dadurch, daß er ihren „sonst ganz
braven" Mann und damit auch seine Frau vor
dem Publikum lächerlich und verächtlich macht.
Oder nehmen wir folgendes Beispiel. Ein
Arzt hat einen interessanten Fall, für dessen
Beurteilung das Bild von besonderem Belang
ist, das der nackte Körper seines Patienten
bei Beginn der Behandlung bietet. Er erwirkt
sich von dem Kranken die Erlaubnis, für seine
Krankheitsgeschichte eine photographische
Aufnahme von ihm zu machen. Später entschließt
er sich, den interessanten Fall in
einer Zeitschrift zu veröffentlichen und fügt
seiner Arbeit ohne die Genehmigung seines
Patienten dessen Bild als Illustration bei. Was
hilft es dem Patienten, daß der Aufsatz seinen
Namen nicht nennt, wenn das porträtähnliche
Bild in der jedermann zugänglichen Zeitschrift
für alle Bekannten des Abgebildeten die
Nennung des Namens überflüssig macht? Mag
auch der Arzt mit seiner Veröffentlichung der
Wissenschaft dienen wollen, so hat er doch
kein Recht, seinen Patienten in solcher Weise
bloßzustellen. Er muß die Ehre seines Patienten
ebenso respektieren wie dessen körperliche
Unversehrtheit, darf er doch ohne die
Zustimmung des Patienten auch keine Operation
vornehmen, selbst wenn er dabei nur das
Beste des Kranken will.
Auf Messen und Jahrmärkten machen sich
Leute ein Geschäft daraus, daß sie jedem, der
eine Frage an das Schicksal tun will, für zehn
Pfennige das Bild seiner zukünftigen Braut
oder des zukünftigen Bräutigams verkaufen.
Muß man es sich gefallen lassen, in dieser
Weise im Bild an jeden beliebigen Menschen
als Braut oder Bräutigam verkauft zu werden?
Ich glaube, wer einen solchen Gebrauch
seines Bildes erlaubte, würde dadurch seiner
Ehre etwas vergeben; er würde die Achtung
seiner Person in der menschlichen Gesellschaft
ebenso gefährden wie Hans Huckebein, wenn
er seine Erlaubnis zu den Vorführungen des
Kinematographen geben würde, oder wie der
Patient, der seinen Arzt ermächtigen würde,
seinen nackten Körper dem Publikum zu
zeigen, oder wie die Dame im Seebad, die sich
im Badeanzug photographieren und ihr Bild
dann auf allen möglichen für jedermann käuflichen
Gegenständen anbringen ließe. Was
ich aber selbst nicht tun darf ohne meiner
Ehre etwas zu vergeben, ohne mich in meiner
sozialen Stellung zu schädigen, das darf auch
niemand sonst sich herausnehmen. Tut er es
dennoch, so liegt hierin ein Angriff auf meine
Ehre, der Ausdruck der Mißachtung gegen
meine Person, und es greifen die Bestimmungen
Platz, mit denen unser geltendes Zivil-
und Strafrecht das Rechtsgut der Ehre schützt.
Es ist also gewiß richtig, wenn es in der
ALBERT BAERTSOEN ABEND IN EINEM FLÄMISCHEN DORFE
183
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/die_kunst_13_1906/0233