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DER WETTBEWERB UM DAS BISMARCK-NATIONALDENKMAL IN BINGERBRÜCK )
haben durch Nichtrücksenden ihr Einverständnis
bekundet. Dagegen ist nichts zu machen.
Der dritte Konflikt, der direkt zum Krach führte,
hatte folgende Ursache. In einer Sitzung des Entscheidungsausschusses
war der Antrag gestellt
worden und soll angeblich angenommen worden
sein, daß die Sitzungen der drei vorerwähnten
Instanzen bei der letzten Entscheidung zeitlich Zug
um Zug aufeinander folgen sollten. Im Protokoll
ist weder über den Antrag noch über dessen Annahme
etwas zu finden. Es entstand späterhin
die größte Verwirrung, ob die Festsetzung dieser
Sitzungstermine dem Kunstausschusse oder dem
geschäftsführenden Ausschuß zustehen solle. Genug
, zwischen den Sitzungen der ersten und der
zweiten Instanz entstand ein Intervall von 14 Tagen,
das mit der Ausstellung der Entwürfe des zweiten
Wettbewerbes ausgefüllt wurde, somit der Volksseele
ausgiebig Zeit gab, sich zu äußern und dadurch
die Entscheidung mindestens der dritten
Instanz wesentlich zu beeinflussen. Die in der
ersten Instanz tagenden Preisrichter erklärten, nicht
innerhalb von 14 Tagen zweimal nach Köln kommen
zu können, und übertrugen es ihrem Vorsitzenden,
Dr. Lichtwark, sie in den beiden letzten Instanzen
zu vertreten. Dieser, einer Obstruktion gleichkommende
Beschluß war taktisch fehlerhaft, denn
es stand weder fest, daß der Vorsitzende das Preisgericht
mit Stimmenzahl würde vertreten können,
noch daß das Fehlen der Preisrichter die anderen
Instanzen würde beschlußunfähig machen können.
Die erstere Eventualität, obwohl von Dr. Clemen
im Kunstausschuß beantragt, wurde von diesem
abgelehnt, der sich auch für beschlußfähig erklärte.
Damit hatte Lichtwark nur eine Stimme für den
Hahnschen Entwurf abzugeben, statt sonst 10, die
möglicherweise das ganze Resultat noch zu Gunsten
Hahns geändert haben würden.
Der letzte Streitpunkt betrifft die Frage, ob der
Kreissche Entwurf, der nur angekauft und nicht in
die engste Wahl gekommen, überhaupt hätte zur
Entscheidung vorgelegt werden dürfen. Hier liegen
allerdings, natürlich unbeabsichtigt, Fußangeln, die
im ungeschickten Wechsel des Sprachgebrauches
zwischen den Bedingungen und der Instruktion entstanden
sind. Es würde zu weit führen, dies hier
ausführlicher zu behandeln. Ich bin zu der festen
Ueberzeugung gekommen, daß die einerseits mit
„Angekauft" bezeichneten Entwürfe dieselben sind,
die anderseits mit „Unterstützt" bezeichnet wurden.
Drei Juristen haben dem zugestimmt, einer ist
anderer Meinung. Ich habe die Auffassung, daß
der Kreissche Entwurf mit vollem Recht dem Kunstausschuß
mit vorgelegt worden ist.
Worauf eine Klage (von wem ? und gegen wen) ?
sich etwa beziehen oder stützen sollte, ist mir ganz
unerfindlich, denn ich habe nach genauestem Studium
der Akten zu sagen, daß nicht einmal unfaire Handlungen
vorgekommen sind. Es ist also kein Hindernis
vorhanden, den ganzen Streit zu beenden und
Frieden zu schließen.
Es wäre wirklich schade und würde auf Jahre
hinaus, zum Schaden für die unschuldigen Künstler,
alle von ähnlichen Unternehmungen abschrecken,
wenn das Bismarckdenkmal auf der Elisenhöhe in
Bingerbrück etwa nicht zustande käme! Ueberdies
ist doch in dem Werk von Kreis und Lederer ein
hervorragender Entwurf gegeben, der sich für alle
Zeiten mit großen Ehren wird sehen lassen können.
Die Lehre, die wir aus diesem ganzen Streit
ziehen müssen, ist folgende:
Man überlasse bei öffentlichen Wettbewerben allgemeinen
Charakters ruhig die Entscheidung allein
dem gut gewählten Preisgericht. Denn das, was
erste Künstler als gut und als den Ausdruck ihrer
Zeit bezeichnet haben, das wird unter allen Umständen
populär werden, mit anderen Worten, seinen
Wert behalten. Und die Preisrichter mögen sich
jedesmal davon überzeugen, daß ihr Recht auch in
den Bedingungen festgelegt sei. Andernfalls mögen
sie lieber die Annahme des Amtes verweigern und
die Künstlerschaft vor einer Beteiligung warnen.
ALBIN EGGER-LIENZ
SAAL AUF DER GROSSEN KUNSTAUSSTELLUNG DRESDEN 1912
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