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UNTERLIEGEN WERTVOLLE KUNSTSAMMLUNGEN
DER ERGÄNZUNGSSTEUER?
"P\ie Witwe eines reichen Mannes hatte von diesem
*^ einen Anteil an dessen Gemäldesammlung im
Werte von mehreren 100000 Mark geerbt. Die Steuereinschätzungskommission
hatte diesen Anteil geschätzt
und die Frau dementsprechend zur Ergänzungssteuer
herangezogen. Hiergegen reklamierte
die Eingeschätzte, indem sie behauptete, die Gemäldesammlung
gehöre zu ihrem „Hausrat" und dürfe
demgemäß nicht zur Steuer herangezogen werden.
Demgegenüber meinte die Behörde, eine derartige
Sammlung, die einen so hohen Wert repräsentiere
, müsse als eine außerhalb des Rahmens von
Hausrat liegende ergänzungssteuerpflichtige Vermögensanlage
angesehen werden — umsomehr, als
die Bilder berühmter Meister, wie jedermann wisse,
ebenso wie andere Kunstwerke auch, fortgesetzt im
Preise steigen, sodaß es für reiche Leute keine
bessere und gewinnbringendere Kapitalsanlage gebe
als die Erwerbung einer Sammlung derartiger Kunstschätze
. — Uebrigens müsse man in Betracht ziehen,
daß der verstorbene Ehemann der reklamierenden
Frau zweimal Gemälde von beträchtlichem Wert
verkauft habe. Wenn die Frau diese Verkäufe
auch als Gelegenheitsgeschäfte betrachtet wissen
wolle, zu denen der Verstorbene durch bestimmte
äußere Einflüsse veranlaßt worden sei, so könnten
diese Ausführungen nicht für stichhaltig angesehen
werden. Hätte der verstorbene Ehemann nicht Verkaufsabsichten
gehabt und wäre ihm durch den Verkauf
nicht ein größerer Gewinn entstanden, so
würde ihn wohl keine wie immer geartete äußere
Veranlassung zum Verkaufe gerade des Hauptbildes
seiner Sammlung haben bestimmen können. Wenn
die Frau weiter erklärt, ihr verstorbener Gemahl
habe das andere Gemälde
, auch ein eminentes
Kunstwerk,
verkauft, weil sich in
ihrer Wohnung kein
würdiger Platz dafür
gefunden habe, so ist
darauf zu erwidern,
daß ein wirklicher
Kunstliebhaber ein so
bedeutendes Gemälde
aus reiner Kunstliebe
doch wohl nur dann
kaufen wird, wenn er
dafür auch einen würdigen
Platz hat. Die
Absicht des gewinnbringenden
Wiederverkaufs
habe er alsdann
durch den Wiederverkauf
auch zur
Ausführung gebracht.
Nach Lage der Dinge
sei daher die Gemäldesammlung
auch in
der Hand der Klägerin
als eine spekulative
Vermögensanlage zu
betrachten.
Indessen hat das
Sächsische Oberverwaltungsgericht
, das
sich in letzter Instanz
mit dieser Angelegenheit
zu beschäftigen franz barwig
hatte, dahin erkannt, daßdieGemäldesammlung
nicht ergänzungssteuerpf 1 ichtig sei. Gemälde
, so führte dieser Gerichtshof aus,können nicht
als „Kapitalvermögen" im Sinne der Ergänzungssteuer
angesehen werden. Als bewegliche körperliche
Sachen unterliegen sie daher der Ergänzungssteuer
nur dann, wenn sie als Bestandteil eines dem Gewerbebetriebe
dienenden Anlage- und Betriebskapitals anzusehen
sind. Davon kann doch aber hier keine
Rede sein. Daraus, daß der verstorbene Ehemann
der Frau im Laufe der Jahre zwei der von ihm erworbenen
Gemälde öffentlichen Museen überlassen
hat, würde die Absicht, durch Erwerbung und Wiederveräußerung
der Gemälde Gewinn zu erzielen,
noch nicht mit genügender Klarheit hervorgehen,
da für die Ueberlassungen sehr wohl auch sonstige
Interessen den treibenden Beweggrund gebildet
haben können. — Uebrigens können etwaige spekulative
Absichten des Verstorbenen der Witwe nicht
zum Nachteil gereichen, vielmehr kommt es bei
der Steuerveranlagung lediglich darauf an, ob in
ihrer Hand die Gemälde einem Gewerbebetriebe
zu dienen bestimmt sind. Etwas derartiges ist aber
von der Steuerbehörde nicht bewiesen worden.
(Sächs. Oberverwalt.-Ger. II. S/12).
NEUE KUNSTLITERATUR
Voll, Karl: Entwicklungsgeschichte der Malerei
in Einzeldarstellungen. Erster Band. Altniederländische
und Altdeutsche Meister. (München, Süddeutsche
Monatshefte.) Broschiert M 8.—. Gebunden
M 10.—.
Keine Entwicklungsgeschichte der Malerei, die
zur flüchtigen Orientierung oder als Nachschlagebuch
dienen soll, aber auch keine Arbeit, die in
erster Linie wegen neuer Forschungsergebnisse von
den Fachgenossen
studiert werden will,
beginnt mit diesem
Band, sondern ein
Werk, das sich an
weitere Kreise wendend
vor allem pädagogische
Zwecke verfolgt
. Es ist von jeher
die Kunst des Autors
gewesen, seine Hörer
und Leser selbst an
der Lösung der gestellten
Fragen und
Probleme teilnehmen
zu lassen und zu
weiteren eigenen Untersuchungen
und Betrachtungen
anzuregen
. Auch hier wieder
übt Voll diese Methode
in meisterlicher
Weise, und wir sind sicher
, daß dieser Band
ihm neue Freunde
erwerben wird.
Auf die Verwandtschaft
der hier geübten
Methode mit der
in den „Vergleichenden
Gemäldestudien"
weist Voll selbst hin
und er betont, daß er
eine zusammenhängende
Entwicklungs-
truthahn (holz)
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