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für die verschiedenen Siedelungsgruppen nach
einem wohldurchgearbeiteten Bebauungsplan
zerteilt und dadurch der willkürlichen Ansiedelung
im Zusammenhang mit einer Bauordnung
entgegengetreten. Als örtliche Sonderbestimmungen
gehören der Hausbautätigkeit bei
künstlerischer, zweckbilligender Ueberwachung
für den Zusammenhalt der einzelnen Typen
zum Gleichklang der Bauformen einer Straße
Richtlinien, hinsichtlich Gebäudestellung, Geschoßzahl
, Mindestgrößen der Wohn- und Stallgrundflächen
.
Aus dorfbaukünstlerischen, gesundheitlichen
und konstruktiven Gründen sind solche Maßnahmen
notwendig, aber in den bestehenden
Verfassungen sind die verschiedenen Landesbauordnungen
— fast ohne Ausnahme — für
die Erreichung guter Ziele ungeeignet. Meistens
wurden diese für städtische Verhältnisse, d. h.
für den Hochbau zugeschnitten, starr, schwerfällig
, unbeweglich und nicht entwicklungsfähig.
Bekanntlich unterliegen die Auffassungen
über Wohnungshygiene den veränderlichen
Meinungen der Aerzte, die technischen Erfahrungen
über Baustoffe und Konstruktionen
bringen neue Verwendungs- und Ausnützungs-
möglichkeiten, die Betriebseinteilung stellt an
die Bauten und an die Verteilung der Räume
andere Anforderungen. Mit diesen Bewegungen
haben die baupolizeilichen Bestimmungen
bisher nicht Schritt gehalten. Vor
allem sind nach dem Kriege durch die Bauordnungen
zur Ermöglichung einer sparsamen
Bauweise wohlfeile Ersatzbaustoffe in größerem
Umfange freizugeben, Breiten untergeordneter
Wege mit Rücksicht auf die geringen
Höhen der Anbauten bis auf ein Mindestmaß
von 5 m einzuschränken, die baufreien
Flächen jedoch zu vergrößern.
Als Grundsatz gilt bei der Errichtung von
ländlichen Bauten, den Bewohnern räumlich
ausreichende Behausungen entsprechend ihrer
Lebensweise und sozialen Stellung zu schaffen,
die Bauten oder Bauteile für den landwirtschaftlichen
Betrieb zweckmäßig und so knapp
als möglich anzulegen. Vom hygienischen
Standpunkte aus ist hinsichtlich der Lage der
Räume zu den Himmelsrichtungen empfehlenswert
, die Wohnräume nach Süden und Osten,
Küchen und Vorratskammern nach Norden
anzuordnen. Rindvieh-, Federvieh- und
Schweineställe liegen mit ihrer Hauptfront
am besten nach Osten und Südosten. Die
Scheune als besonderes Bauwerk kehrt man
zweckmäßig der Wetterseite zu. Bei der Anlage
des Stalles ist auf die Beseitigung des
Düngers besonders zu achten. Eine schnelle
Beräumung der Ställe schließt unangenehme
Ausdünstungen aus, eine sorgsam ausgestattete
Düngerstätte kann für den Landwirt eine
Goldgrube sein. Mechanische Einrichtungen
in Stall und Scheune machen sich bei den
kleinsten Betrieben bald bezahlt.
Anforderungen, welche ein größerer Wirtschaftsbetrieb
an die Gebäude stellt, sind
abhängig erstens von dem Feldsystem, zweitens
von der Feldbestellung, ob diese wie bei
den Zwergbetrieben auf dem genossenschaftlichen
Wege geschieht oder von dem Einzelnen
mit Pferden bezw. Zugkühen bewerkstelligt
wird. Für den Hausbau heißt dies,
ist Bansenraum notwendig, wird ein kleinerer
oder größerer Stallraum vorzusehen sein?
Landessitte, Betriebsart oder Größe der Siedlerstätten
ziehen also eine Mannigfaltigkeit
in der Gestaltung der Bauanlagen nach sich.
Ebenso verhält es sich bei Bemessung
der einzelnen Räume. Arbeiterheimstätten
mit wenigstens V2 Morgen Gartenland erfordern
eine geräumige Wohnküche mit lüftbarer
Vorratskammer, anschließendem Planschraum
mit Waschkessel, zwei genügend große Schlafräume
, einen Stallraum für eine Kuh oder
zwei Ziegen, zwei Schweine oder Federvieh.
Das Erdgeschoß umfaßt die Wohnküche, den
Hauptraum, in dem sich das häusliche Leben
abspielt, das Elternschlafzimmer und den Stall;
das Dachgeschoß die zweite Schlafkammer,
den Trocken- und den Futterraum. Die überbaute
Fläche ist 70 qm. Eine Trennung von
Wohnraum und Küche bezw. die erstrebenswerte
gänzliche Abtrennung der menschlichen
Wohnung von dem Stall durch Einschaltung
einer Tenne (Schuppen) führt entweder zum
langgestreckten, winkelförmigen oder getrennten
Hausgrundriß von 80 qm Fläche. Dieser
Haustyp, aus Billigkeitsgründen als Doppelgebäude
errichtet, stellt jedoch nur dann eine
brauchbare Lösung dar, wenn das Stallgebäude
hinter dem Wohnhause oder seitlich von diesem
liegt und durch einen genügend großen
Hof getrennt ist.
Das Haus des kleinbäuerlichen Anwesens,
beispielsweise für 2,5 ha Grundbesitz, setzt
sich aus sechs Erdgeschoßräumen zusammen,
nämlich aus der großen Wohnstube, Kammer,
Küche, Keller, Stall und Scheune. Diese Haupträume
überdecken einschließlich den Nebenräumen
eine Fläche von 120 qm. Je nach
Landessitte können Stall und Scheune, vom
Wohnhaus getrennt, unter einem schützenden
Dache liegen, verbunden mit dem Hause durch
einen überdeckten Gang, welchem die kleinen
Kohlen- und Holzlager angegliedert sind. Die
Unterbringung all der genannten Betriebsräume
läßt sich nach süddeutschem Muster auch unter
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