Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., X 3447
Ecker, Johann Matthias Alexander
Nachricht von der Einrichtung und den Gesetzen des klinischen Hospitals an der hohen Schule zu Freiburg
Freiburg im Breisgau
Seite: 37
(PDF, 6 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Freiburg und der Oberrhein

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Public Domain Mark 1.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ecker1808a/0037
IWV. Auch vor dieſer Zeit kann er, nach vier
woͤchentlicher Aufkuͤndigung an den Profeſ—
ſor, ſein Amt niederlegen; der Profeſſor
kann aber auch ihn, wenn er ſeinem Amte
nicht gehoͤrig vorſteht, und auf dreymaliges
Ermahnen ſich nicht beſſert, zur Entlaſ—
ſung bey der Fakultaͤt anzeigen, ihn aber
nicht ſelbſt willkuͤhrlich entlaſſen.

V. Da der Gehuͤlfe im Krankenhauſe wohnt;
ſo ſoll er ſich nie zu lange aus ſelbem entfer⸗
nen, am wenigſten eine ganze Nacht aus⸗
bleiben; auch beſteht fuͤr ihn keine Ferienzeit.

VI. Er muß ſich durch ſein Betragen die Ach—
tung und Liebe der kliniſchen Mitglieder,
das Zutrauen der Kranken und die Hoch⸗
ſchaͤtzung der Hausgenoſſen zu erwerben ſu⸗
chen.

VII. Wenn es ihm auch nicht erlaubt iſt, ei—
genmaͤchtig neue Einrichtungen im Kran⸗
kenhauſe zu machen; ſo hat er doch die
Pflicht auf ſich, auf alles acht zu haben,

und ſeine Bemerknngen uͤber Unordnungen


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ecker1808a/0037