Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/eubel1886/0021
13

6. in der Custodia Basileæ: a. Baſel (1279) ¹86, Freiburg
i. Br. (1280) 1387, Mühlhauſen (1283) ¹³8, Königsfelden (1308) ¹³3,
b. Muotathal (1280), Bern (1288), Rheinfelden (1306), Frei⸗
burg i. Schw. (1310), Solothurn (14260). 140°
Dieſe Frauen⸗Klöſter des zweiten und dritten Ordens vom hl. Franziskus
gehörten alſo mit den Mannsklöſtern des erſten (und jenen wenigen des
dritten) zu einer und derſelben Provinz. An ihrer Spitze ſtand der
„minister provincialis“, der Provinzial, meiſt blos „minister“ bezeichnet,
welcher, wie die Regel ſich ausdrückt, ein Diener der Brüder („servus
fratrum“) ſein ſoll. Derſelbe wurde in den erſten Zeiten des Ordens
von dem Ordensgeneral („Minister generalis ordinis fratrum Minorum“)
in dem ſogenannten Generalkapitel auf eine beſtimmte Zeit ernannt. Doch
ſchon bald wurde es Gebrauch, den Provinzial von den zur Teilnahme
an den Provinzialkapiteln berechtigten Brüdern, anfangs auf unbeſtimmte
(meiſt Lebens⸗) Zeit, ſpäter auf die Dauer von drei Jahren, erwählen
und von dem Ordensgeneral beſtätigen zu laſſen. Dieſe teils in größerem,
teils in kleinerem Umfange ſich bildenden und darnach mit „capitulum“
oder „Convocatio“ bezeichneten Verſammlungen der Brüder einer Provinz
fanden anfänglich in unregelmäßiger Abwechslung alljährlich ſtatt. In
ſpäterer Zeit jedoch wurde es Sitte, daß die in größerem Um⸗
fange ſtatthabende Verſammlung, wenn nicht außergewöhnliche Um⸗
ſtände einen früheren Zuſammentritt erheiſchten, regelmäßig alle drei
Jahre in irgend einem von dem Provinzial und dem Kapitel früher
ſchon bekannt gegebenen Kloſter der Provinz abgehalten wurde. In den
beiden dazwiſchenliegenden Jahren war nur eine kleinere Verſammlung,
welche gegen Ende des 18. Jahrhunderts auf eine einzige („congregatio
intermedia“), reduziert wurde. Da zu dem Provinzialkapitel meiſt auch
eine große Schar Gläubiger zuſammenſtrömte, ſo wurde dieſer Verſamm⸗—
lung von den Biſchöfen ſtets ein Ablaß verliehen, wie denn ſchon Papſt
Alexander IV. auf dem Generalkapitel zu Rom am 2. Febr. 1257 allen
zukünftigen Provinzialkapiteln einen ſolchen von 100 Tagen, den General⸗
kapiteln aber einen ſolchen von einem Jahre und einer Quadragene
erteilt hatte.““ Auf den Kapiteln wurden gewöhnlich auch für beſondere
Gönner und Wohlthäter des Ordens gewiſſe Gnadenbriefe ausgeſtellt,
worin denſelben die Teilnahme an den im Orden geübten guten
Werken zuerkannt wurde. ¹⁴s An dem Kapitel nahmen anfänglich die
meiſten Brüder teil, ſpäter nur die Würdenträger der Ordensprovinz:
der Provinzial, die Cuſtoden, Guardiane, Definitoren, Lectoren und
Prediger, ſowie der General, wenn er anweſend war, oder ſein Commiſſarius,
welcher dann auch den Vorſitz führte.
Mit dem Ordensgeneral ſtand jeder Provinzminiſter im innigſten


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/eubel1886/0021