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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fickler1856/0018
als Schwiegersohn des verstorbenen Herzogs mehr
Berechtigung zur Verwaltung des Herzogthums zu
haben vermeinte, als sein Schwager, ein Kind, bis
zu dessen Volljährigkeit noch eine geraume Zeit erforderlich
sein mochte.

So war ja auch bei Herzog Bttrehard's des ersten
Tode nach der Annahme der Schriftsteller sein im
Kindesalter stehender gleichnamiger Sohn übergangen
und das Herzoglhum an Hermann I. übertragen worden,
der sich mit der verwittwelen Herzogin vermählte. 15)

Ein ähnliches Verfahren mochte nun, auf seine
Verwandtschaft gestiizt, der Babenberger Ernst I verlangt
, mochte wenigstens die vormundschaftliche Regierung
Alemanniens in Anspruch genommen haben.

Denn schon geraume Zeit vor jenen Tagen bemerken
wir, dass bei Ertheilung der Herzoglichen
die verwandtschaftlichen Ansprüche ohne besonders
dringende Veranlassung nicht unberücksichtigt gelassen
wurden.

So wenigstens wird nun die Empörung hinreichend
erklärt, welche im Todesjahre Herzog Hermanns II
der Markgraf Ernst von Oesterreich in Verbindung
mit dem unruhigen, vielleicht in seinen Ansprüchen
an Baiern zurückgesezlen Markgrafen Heinrich vom
Nordgau gegen den Kaiser erhob.

Zwar nahm diese Empörung ein so unglückliches


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