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unterscheiden, die Ansprüche an den herzoglichen
Titel, welche von Alemannien und welche von Kärnten
herrühren.

Erstere führten nach dem Friedensvertrage Ber-
htolds IL mit dein Kaiser zur Anerkennung des Herzogtitels
und herzoglichen Rechte in seinem Hausbe-
size, also dahin, dass Berhtold II. wie später die
Herzoge von Urslingen, den Titel auf seine Burg
Zäringen übertrug und wol auch, dass seine Güter
dem Banne des den Hohenstaufern verbleibenden
Herzogthums Schwaben nicht unterworfen blieben.

Diese Ansprüche konnten die Markgräfliche
Linie von Baden nicht treffen; sie rührten von Ber-
htolds II. Vermählung mit Agnes von Rheinfelden,
rührten von der Wahl der päpstlich gesinnten Schwäbischen
Grossen her, als das Rheinfelder Haus mit
dem Sohn des Gegenkönigs Rudolph ausgestorben
war.

Anders aber verhält es sich mit den Ansprüchen
an das Kärntner Herzogthum, welche Berhtold II,
beharrlich behauptete, von welchen er den Titel Herzog
- auch da führte, als er noch nicht an das Herzogthum
Schwaben gewählt war.1")

Diese rührten von der eventuellen Belehnung
her, welche Berhtold Ii. auf die Nachfolge im Her-
zogthume im Jahr lütil erhielt, eine Belehnung, welche


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