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für den Reichsfrieden und einen geordneten Rechts-
zustand mit Geltendmaehung der fürstlichen Rechte
gewirkt habe, lässt sich schwer entscheiden.

Das erstere kann indessen schon daraus geschlossen
werden, dass um diese Zeit die Vermählung seines
Sohnes mit Rudolphs Tochter vollzogen wurde, dass,
wenn Rudolph König wurde, eines der Herzogtümer,
auf die er Anspruch hatte, ihm kaum entgehen konnte,
dass er endlich die Alpenpässe Tyrols und der Schweiz
besezen half, um Heinrich IV. eine einseitige Aussöhnung
mit dem Papste unmöglich zu machen. *

Doch dieser hatte auf andern Wegen die Alpen
überstiegen, von dem Papste die Lossprechung vom
Kirchenbanne erhalten und rüstete sich, an der Spize
eines Heeres nach Deutschland zurückzukehren.

Diese Lage der Dinge bewog seine Gegner, auf
einem Fürstentage zu Ulm, bei welchem Berhtold mit
Weif und Rudolph und den Kirchenfürsten von Mainz,
Würzburg und Mez vorzüglich thätig war, eine allgemeine
Reichsvcrsammlung nach Forchheim auszuschreiben
, wo den 17. Merz 1077 Herzog Rudolph,
der als Verwandter Heinrichs zunächst Berechtigte,
doch mit ausdrücklicher Verwahrung gegen ein Erbrecht
, zum Könige gewählt wurde.

Nun folgte eine Zeit gräuelvollen Kampfes, „Schlachten
und Empörungen* — wie der gut päpstlich ge~

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