Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 2651
Arbeitsgemeinschaft Freiburger Stadtbild [Hrsg.]
Freiburger Stadtbild (1971): Vorschläge - Berichte - Dokumente
1971
Seite: 7
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1971-02/0007
„Unsere Stellungnahme zum Flächennutzungsplan
und zu den Sanierungsgebieten der Stadt Freiburg"

Dem Freiburger Stadtrat wurde im Dezember 1970 der Entwurf zum neuen Flächennutzungsplan
vorgelegt. Unmittelbar darauf konnte die „Arge Stadtbild" als erste Vereinigung der
Bürgerschaft diesen Plan mit Bürgermeister Zens und seinen Mitarbeitern diskutieren. Bei
dieser Versammlung im vollbesetzten mittleren Kolpingsaal am 11. Januar 1971 konnte man
zunächst den Eindruck gewinnen, daß der die Entwicklung der Stadt in den nächsten Jahrzehnten
bestimmende Plan im Prinzip als gelungen betrachtet werden könne, mit der bedauerlichen
Einschränkung, daß er nur für die Stadtgemeinde aufgestellt wurde oder aufgestellt
werden konnte.

Flächenverteilung, Grünversorgung

Man war bestrebt, alle Gebiete die nicht speziell für Industrieansiedlungen vorgesehen sind,
weitgehend einer gemischten Nutzung zuzuführen. Auch war zu hören, daß es den Planern
ernst sei mit der Gestaltung der in die Stadt hineinragenden Grünzüge. An dieser Stelle
setzte jedoch die Kritik ein und sie muß bei der schriftlichen Fixierung mit Nachdruck vorgetragen
werden. Eine Betrachtung dieser Grünzüge ergibt, daß sie im wesentlichen paranel
zu wichtigen Straßenzügen verlauten und somit für die Naherholung durch die Bevölkerung
in der Regel nicht in Bexracht kommen können. Die psychologische Wirkung der Grünstreiten
entlag der Verkehrsaoern soll nicht unterschätzt weraen, ihre Wirksamkeit tür den Umweltschutz
täilt jedoch kaum ins Gewicht. Darüberhinaus verlieren sich die Grünstieifen im Innen-
staatbereien; sie bestenen dann otimais nur noen aus einzelnen Bäumen und Strauchgruppen
. Diese grünen Punkte dienen auch nicht dazu, die Minusbilanz bei der innerstäatisuien
Grünversorgung, die der Flächennutzungsplan nicht verschweigt, auszugleichen.

Es muß hinsichtlich der Ausgestaltung der Grünzonen, auch im Bereich der neuen Stadtteile,
die Forderung erhoben werden, daß sie von ausreichenaer Breite sein müssen. Wenn mit der
Grünversorgung auch Probleme des Umweltschutzes, wie die Luftzirkulation, die Kiima-
wirkung, die Lurtverschmutzung und der Lärmschutz gelöst werden sollen (und müssen), so
müssen die Grüngürtel eine Breite von mindestens 300 m autweisen.

Als auffallender Nachteil des Flächennutzungsplanes ist festzuhalten, daß eine Reihe von
Grüntiächen tür eine bestimmte Nutzung ausgewiesen sind, und somit der Allgemeinheit nicht
oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Gemeint sind Flächen für Vereine, spezielle
Nutzungen (Kleingärten) und öftentl. Einrichtungen der Entsorgung (Friedhöfe). Diese Anlagen
sind nicht uneingeschränkt begehbar; abgesehen davon ist es nicht jedermanns Sache,
einen Friedhof als Naherholungsgebiet anzusenen. Kleingartenanlagen müssen so konzipiert
werden, daß sie jederzeit allgemein zugänglich sind. Zieht man diese Gebiete spezieller
Nutzung von den der gesamten Bevölkerung zugänglichen Grünflächen ab, so ergiut sich e.ne
weitere Verschlechterung der Situation. Der rechnerische Trick, von land- und forstwirtschaftlich
genutzter Fläche, Gebiete dem öffentl. Grün zuzurechnen, verschleiert die wahren Verhältnisse
. Auf diese „Manipulation" wird noch an anderer Stelle einzugehen sein.

Landschaftsschutzgebiete

Nicht zu erklären und zu tolerieren ist die Tatsache, daß die Landschaftsschutzgebiete in
Umfang und Grenzen nicht ausgewiesen werden. Das Bundesbaugesetz geht aavon aus,
daß ein Flächennutzungsplan für die gesamte Gemarkung aufgestellt werden muß. Der Einwand
, daß die Festlegung von Landschaftsschutzgebieten und die Auflegung eines Flächennutzungsplanes
getrennte rechtliche Verfahren seien, rechtfertigen diese Unterlassung nicht.
Man muß vielmehr befürchten, daß auf diese Weise die Diskussion eingeschränkt werden
soll, und auf „kaltem Wege" Naherholungs- und Landschaftsschutzgebiete für die Bebauung
herangezogen werden. Es muß nachdrücklich gefordert werden, daß dem Gemeinderat zur
Beschlußfassung und dem Regierungspräsidium zur Genehmigung mit dem Flächennutzungsplan
auch der mit den Naturschutzgremien abgestimmte Plan für Naherholungs- und Landschaftsschutzgebiete
vorgelegt wird. Bei dem derzeitigen Trend, entgegen allen soziologischen
Erkenntnissen und den Forderungen des Umweltschutzes, Waldflächen als Siedlungsreserveland
anzusehen, muß gefordert werden, daß alle für die Bevölkerung, den Umweltschutz
und das Stadtbild wichtigen Grünflächen unter Landschaftsschutz gestellt werden.
Nur so scheinen sie vor einem Raubbau weitgehend sicher zu sein. Dies gilt insbesonders
für die Hänge und Täler von Zähringen, Günterstal und Littenweiler, den Schloß- und Hirz-

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