Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 2651
Arbeitsgemeinschaft Freiburger Stadtbild [Hrsg.]
Freiburger Stadtbild (1976-78): Aufsätze - Vorschläge - Berichte
1976-78
Seite: 13
(PDF, 14 MB)
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Ensembles und der Schutzzonen, aus. Hier gilt es für die gemeindliche Baupolitik
den Vorstellungen der Denkmalpfleger zu folgen. Es ist nicht mehr das einzelne
Kunstwerk, das für die Denkmalpflege alleine von Interesse sein kann und muß,
sondern es ist die Vielfalt der Einzelobjekte, der kleinen maßstäblichen Straßenräume
, die einem Ortsbild oder einem Quartier erst das Unverwechselbare und
Charakteristische aufprägen. Nicht umsonst geht man in den Vereinigten Staaten
schon soweit, ganze Straßenzüge nur deshalb als schützenswert zu deklarieren,
weil die Balkone der Häuser oder die Gitter der Vorgärten und Toreinfahrten eine
sonst nicht gekannte Individualität ausstrahlen.

Walter Gropius, der nach dem Zweiten Weltkrieg durch seine Bauarbeiten in
Berlin stark kritisiert wurde, hat einmal die Frage gestellt: „Weshalb erscheint
uns der eine Stadtkern reizvoll und anziehend, während uns der andere kalt läßt"?
Er gibt auch zu dieser Frage gleich die Antwort: „Eine Erklärung hierfür ist meist
in dem schwierigen Problem des Maßstabes zu suchen". Schon der Vergleich
eines mit Menschen gefüllten Platzes zu einem mit Kraftfahrzeugen vollgestellten
läßt erkennen, wie der Maßstab des Platzes verfälscht und der Erlebniswert und
die Ausdruckskraft vermindert werden. Bereits das Streichen der Erdgeschoßzone
eines niederen Hauses mit zu dunkler Farbe kann für den ganzen Straßenraum
eine Beeinträchtigung der Maßstäblichkeit bringen. So ist es wenig verständlich
, daß sich Baubehörden auch heute noch scheuen, den Hausbesitzern
Farbwerte vorzugeben. Das baden-württembergische Denkmalschutzgesetz vom
25. Mai 1971 hat zumindest den alten badischen Landesteilen keinen Fortschritt
gebracht. So gibt es im neuen Denkmalschutzgesetz keine Wiederaufbauverpflichtung
, und Schutzzonen können nicht mehrdurch das Denkmalamt, sondern
nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde eingerichtet werden. Nachdem
man dem öffentlichen Bewußtsein durch das Denkmalschutzjahr 1975 auch
in Freiburg seine Referenz erwiesen hatte, werden die wissenschaftlichen Erträgnisse
dieses Denkmalschutzjahres wieder beiseite geschoben und in einem
Maße Abbruchorgien gefeiert, wie sie nur den 60iger Jahren unseres Jahrhunderts
bekannt waren. Für Freiburg sei auf den Bereich Belfortstraße, Mehlwaage,
Metzgerau und Gerberau verwiesen. Die Erbprinzenstraße 19 ist ein weiteres
Mosaiksteinchen in diesem Sanierungspuzzle. Gravierend ist die mit dem Abbruch
des Gasthauses „Paradies" in St.Georgen einsetzende Umwandlung des
alten Dorfes Hartkirch und Zähringen, wo man den Abbruch der alten Landgaststätte
„Krone" mit Vehemenz betrieben hat, um auch diesen Teil Zähringens
„umzubauen".

Diese wenigen Beispiele zeigen, daß von allem was sich seit 1963 mit der vom Bundesverband
der Deutschen Industrie in Regensburg eingeleiteten, systematischen
Bestandsaufnahme bis zum „Gesetz zum Schutze beweglicher Kulturgüter" des
Europarates aus dem Jahre 1970 kaum etwas in Freiburg hängengeblieben ist.
Dazwischen liegen das Europaratstatus vom 5. Mai 1949 und die beiden sich
daran anschließenden Konventionen von 195o und 1953, die sich nicht nur mit
den Menschenrechten und Grundfreiheiten befaßten, sondern sich ausdrücklich
für die Erhaltung des gemeinsamen Erbes, und das kann ja wohl nur das Kultur-
und Kunsterbe sein, einsetzen. Obwohl die vom Bundesverband der Deutschen
Industrie 1963 in Regensburg angesetzte Untersuchungen eine systematische
Bestandsaufnahme zum Inhalt hatten und bei dieser Bestandsaufnahme nicht
nur der Bauzustand untersucht sondern verschiedene Klassen des Erhaltungs-

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