Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 2651
Arbeitsgemeinschaft Freiburger Stadtbild [Hrsg.]
Freiburger Stadtbild (1976-78): Aufsätze - Vorschläge - Berichte
1976-78
Seite: 16
(PDF, 14 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1976_78-04-05/0018
minister Malraux, Loi Malraux. Es ist eines der ersten in Europa, das Richtlinien
für den ausdrücklichen Schutz historischer Ensembles im Rahmen der städtebaulichen
Denkmalpflege festgelegt hat. Dabei ist wichtig, daß der Begriff der
städtebaulichen Denkmalpflege, also die Einordnung in den baupolitischen
Bereich und teilweise Loslösung von Kultur- und Kunstgeschichte, festgeschrieben
wird. Im Rahmen der städtebaulichen Denkmalpflege wird festgelegt, überalterte
Stadtteile von kultureller Bedeutung neu zu beleben. Das Gesetz sieht vor,
das Kultus- und Wohnungsbauministerium zusammenarbeiten, um soziale Härten
zu vermeiden. Also auch hier eine Frage der sozialen Symmetrie, wenngleich
man nicht soweit gegangen ist wie in Bologna, das die Rücksiedlung der Bevölkerung
zum wesentlichen Bestandteil der Objektsanierung gemacht hat".

Obwohl die Lex Malraux als vorbildlich und fortschrittlich gerühmt wird, scheint
die Anwendung des Gesetzes inkonsequent zu sein. Dies verdeutlicht folgende
Zahlen: Man geht davon aus, daß es rund 4000 schützenswerte Ensembles in
Frankreich gibt. 400 Städte warten auf die Bearbeitung der Festlegung von
Schutzzonen. Bis zum 1. August 1975 gab es derartige Schutzzonen nur in 43
Städten. Jeder Besucher Frankreichs wird aus eigener Erfahrung noch einiges
dazu beisteuern können und der denkmalpflegerisch interessierte Laie sei auf
den verheerenden „Umbau" der alten Stadt Nancy hingewiesen.

Das französische Beispiel wurde deshalb so eingehend dargestellt um aufzuzeigen
, daß es mit gesetzlichen Vorschriften zum Schutze von Bauten und
Ensembles und zur Wahrung der sozialen Symmetrie alleine nicht getan ist.
Es muß davon ausgegangen werden, daß nur die konsequente Anwendung der
bereits bestehenden und genannten gesetzlichen Möglichkeiten den unbefriedigten
Zustand der derzeitigen Denkmalpflege und Baupolitik in Freiburg
erheblich zu verbessern vermag und zwar besonders dann, wenn die Stadtbauordnung
um die Möglichkeiten des § 19 Denkmalschutzgesetz, des § 39 e Bundesbaugesetz
und des § 10 Städtebauförderungsgesetz ergänzt wird.

„Die Städte des Mittelalters sind Kunstwerke. Man muß das Gesetz ihrer Bildung
in gleicher Weise verstehen wie das eines einzelnen Palastes, einer Skulptur,
einer Tafel."

Wolfgang Braunfels

„Abendländische Stadtbaukunst" Köln 1976

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