Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 2651
Arbeitsgemeinschaft Freiburger Stadtbild [Hrsg.]
Freiburger Stadtbild (1976-78): Aufsätze - Vorschläge - Berichte
1976-78
Seite: 51
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1976_78-04-05/0053
Vom 29. 4. 1977

Resolution gegen das Bauvorhaben anstelle der
Häuser Gerberau 12-18

Wir halten jetzt den Zeitpunkt für gekommen, nochmals unsere Auffassung zu dem
Bauvorhaben gesamtheitlich darzustellen, zumal die uns gegebenen Auskünfte
widersprüchlich sind. Einmal spricht man von der grundsätzlichen Bereitschaft des
Bauausschusses, dem Abbruch der Häuser Gerberau 12-18 zuzustimmen, es gehe
nur noch um Detailfragen des Neubaus; ein andermal wird betont, eine Entscheidung
über den Abbruch stehe tatsächlich noch aus. Einen Teilaspekt unserer Meinung zu
dem Bauvorhaben hat die BZ in ihrer Nachricht vom 14.4.1977 aufgezeigt.
Zunächst möchten wir feststellen, daß wir der Auffassung des Landesdenkmalamtes,
Außenstelle Freiburg, die Schutzwürdigkeit nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes
vom 25. 5. 1971 bezüglich der §§ 2 und 12 sei im Zweifel nicht
gegeben, nicht entgegentreten wollen. Die Anwendung der gen. Bestimmungen
erscheint auch uns nicht problemlos.

Eine andere Frage ist die Anwendung des § 19 DSchG „Gesamtanlagen". Um eine
solche Gesamtanlage handelt es sich bei den Häusern Gerberau 12-18 in Verbindung
mit den Straßenräumen Gerberau und Fischerau ohne Zweifel. Die dazu zu erlassene
gemeindliche Bausatzung steht noch aus.

Nun sind wir nicht der Meinung, daß nur das derzeitige Fehlen entsprechender
Bestimmungen in der Stadtbauordnung den Willen des Landesgesetzgebers, derartige
Gesamtanlagen geschützt zu wissen, unterlaufen kann. Eine derartige Verfahrensweise
würde dem kulturellen und dem rechtlichen Selbstverständnis einer
Gemeinde, vertreten durch den Gemeinderat und seine Ausschüsse, nicht nur ein
denkbar schlechtes Zeugnis ausstellen, sondern sogar demokratischen Grundregeln
zuwiderlaufen. Der Gemeinderat und seine Ausschüsse, in diesem Falle der Bauausschuß
, sind aufgerufen, das gemeinderechtliche Vakuum durch eine politische
Entscheidung im Sinne des Wollens des Gesetzgebers, der Denkmal- und der
Stadtbildpflege, auszufüllen.

Danach darf es aus Gründen der Stadtbildpflege, der Erlebbarkeit der Quartiere und
der sozialen Symmetrie zu einem Abbruch der Häusergruppe Gerberau 12-18 nicht
kommen. Dazu, und zu den Kriterien, die die Anwendbarkeit des § 19 DSchG
beweisen, nennen wir Ihnen als Entscheidungshilfe folgende Fakten:

1. Obwohl die Südseite der Gerberau, auf der sich die Häuser 12-18 befinden,
erst von der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts an bebaut wurden und eine verstärkte
Bautätigkeit erst ins 19. Jahrhundert fällt, stellen die Objekte einen
wichtigen und unverzichtbaren Teil der Gesamtanlage Gerberau-Fischerau dar.

2. Der Wert des Ensembles Gerberau-Fischerau ist sicher unbestritten, handelt es
sich doch um ein Gebiet, daß seit der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts nicht nur
voll besiedelt, sondern sogar mit einer Stadtmauer, der äußeren Stadtmauer
umgeben war. Das dortige Schneckentor wird urkundlich 1281 genannt.

3. Die zur Diskussion stehenden Häuser liegen somit in einem Bereich, der von der

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