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Bürgermeisteramt Freiburg, den 8. 1. 1979
der Stadt Freiburg i. Br.
Dezernat IV
z. Hd. Herrn Bürgermeister
Dr. Sven Graf von Ungern-Sternberg
Rathausplatz 2, 7800 Freiburg
Betr.: Bebauungsplan Opfingen/Schloßmatt
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 13. 12. 1978 und danken Ihnen für die
schnelle Stellungnahme in dieser Angelegenheit.
Auch wir hatten in unserer Eingabe vom 24.11.1978 darauf hingewiesen, daß es uns
eigentlich widerstrebt, rechtskräftige Bebauungspläne wieder aufzugreifen. Allerdings
glaubten wir, in unserem Schreiben ausführlich begründet zu haben, weshalb
eine Wiederaufnahme des Bebauungsplanverfahrens erforderlich ist, und zwar:
1. wegen bisher unbekannt gebliebener oder nicht berücksichtigter baugeschichtlicher
und historischer Gegebenheiten für die Schloßanlage im allgemeinen und
bezüglich des Jennehofes im besonderen,
2. der Hinweis auf die wohl auch dem Denkmalamt unbekannt gebliebene Darstellung
und Aufzeichnung der Scheuer des Jennehofes in den Versteigerungsunterlagen
des 18. Jahrhunderts bezüglich des Wasserschlosses,
3. die durch Begehung und Gutachten deutlich gewordene baugeschichtliche und
bautechnische Qualität des Jennehofes, insbesondere seiner Scheune.
Wir glauben, daß es sich die Stadt Freiburg als Untere Denkmalschutzbehörde zu
leicht gemacht hat, als Begründung für die Zurückweisung unseres Antrages auf
eine siebenjährige Bearbeitungszeit für den Bebauungsplan hinzuweisen. Ein rechtskräftig
gewordener Bebauungsplan kann weder Artikel 74 Nr. 5 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland noch den Artikel 86 der Verfassung des Landes
Baden-Württemberg außer Kraft setzen! Diese Bestimmungen kennen keine Verwir-
kung. Neue Erkenntnisse oder Tatsachen, die die Bestimmungen der §§ 2 und 12
Denkmalschutzgesetz erfüllen, können daher auch in ein rechtskräftig abgeschlossenes
Bebauungsplanverfahren nachträglich eingebracht werden und sind zu berücksichtigen
. In der Gesetzeskommentierung haben Denkmal- und Landschaftsschutzforderungen
eine höhere Rechtsqualität als der Vollzug eines Bebauungsplanes
.
In diesem Zusammenhang dürfen wir daran erinnern, daß es das Stadtplanungsamt
Freiburg war, das bei der Diskussion zum Flächennutzungsplan ausdrücklich darauf
hingewiesen hat, daß Landschaftsschutzbestimmungen selbst gegenüber einem
Flächennutzungsplan eine höhere Rechtsqualität haben, so daß der Flächennutzungsplan
künftige Landschaftsschutzverordnungen nicht präjudiziell. Im Falle des
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